Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/112: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) · 15 Seiten

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Flexibilität, Benutzerfreundlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Sicherheit entspricht. Meteorologische und klimatologische Informationen von allgemeinem Interesse sollen sodann der Allgemeinheit auf elektronischen Medien wie z.B. Internet oder Mobile Apps gebührenfrei zur Verfügung gestellt werden (siehe Ziffer 1.6 und 2).

MeteoSchweiz soll jedoch auch künftig Gebühren erheben können. So können für die Erstellung von nicht in der Formulierung von Artikel 3a Absatz 1 MetG erfassten Daten und Informationen und für zusätzlichen

Aufwand, der bei MeteoSchweiz z.B. durch Lieferung der Dienstleistungen entsteht, Bearbeitungsgebühren im Sinne von Verwaltungsgebühren erhoben werden (siehe Ziffer 2). Ebenso kann der Bundesrat Benützungsgebühren für die Nutzung von Informationen einführen.

1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Der Entscheid, alle meteorologischen und klimatologischen Daten und gewisse Informationen im allgemeinen Interesse nach dem OGD-Prinzip gebührenfrei zur Verfügung zu stellen, deckt sich mit der Strategie für eine

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Informationsgesellschaft in der Schweiz ,der E-Government-Strategie des Bundes sowie der Open-

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Government-Data-Strategie Schweiz 2014-2018 . MeteoSchweiz wird mit dieser Teilrevision das erste Bundesamt sein, welches den gebührenfreien Zugang zu seinen Daten und einem Teil der Informationen grundsätzlich und umfassend umsetzt. Durch den freien Zugang zu meteorologischen und klimatologischen Daten und gewissen Informationen von allgemeinem Interesse werden neue Technologien und Anwendungen

gefördert, die es den verschiedenen Nutzerinnen und Nutzern erlauben, neue Produkte und Aktionsfelder zu entwickeln. Der dadurch entstehende Mehrwert kommt der ganzen Schweiz zugute (siehe Ziffer 3.3).

Allerdings unterscheiden sich die meteorologischen und klimatologischen Daten von anderen OGD-

Datenbeständen. Insbesondere nutzt die Wirtschaft meteorologische Daten bereits heute in vielfältiger Art und Weise für eigene kommerzielle Dienstleistungen (siehe Ziffer 3.3.1). Wegen diesem bereits existierenden Markt kann die Modifikation der Gebührenregelung bestehende Geschäftsmodelle beeinflussen. Die vorgesehene Regelung berücksichtigt dies, indem einerseits die Gebührenpflicht für maschinenlesbare Daten, welche die Grundlage für Dienstleistungen darstellen, aufgehoben wird. Andererseits wird eine differenzierte Regelung bei den Informationen getroffen, um nicht bestehende Geschäftsmodelle durch die Ausdehnung von gebührenfreien Leistungen zu konkurrenzieren (siehe Ziffer 2).

1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Mit der vorliegenden Teilrevision werden keine neuen Aufgaben eingeführt oder bestehende Aufgaben verändert. Es wird hingegen die Gebührenpflichtigkeit der Aufgaben und Leistungen von MeteoSchweiz modifiziert. Entsprechend bleibt der Finanzbedarf von MeteoSchweiz für die Erfüllung ihrer Aufgaben derselbe. Die Umstellungskosten und -investitionen für die Realisierung werden innerhalb des bestehenden Finanzrahmens getragen. Allerdings wird die Teilrevision zu einem Einnahmeausfall führen (siehe Ziffer 3.1.1).

1.5 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Es gibt verschiedene internationale Bestrebungen und Abkommen, welche die Datenliberalisierung fördern bzw. die internationale Staatengemeinschaft auffordern, ihre Daten und Informationen aus verschiedenen Sektoren der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen (z.B. WMO Resolution 40 vgl. Ziffer 5.2). In der EU gibt es seit zehn Jahren Bestrebungen, administrative und finanzielle Hürden abzubauen, welche die Entwicklung von

6 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK 2012 7 Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB 2007 8 Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB 2014 MetG_Erl_Bericht_für Vernehmlassung.docx 3/15