Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/112: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) · 15 Seiten
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zerin auf die Bereitstellung dieser Daten oder gebührenfreien Informationen auf anderem Weg angewiesen, soll auch für diesen Aufwand eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden können.
Benützungsgebühren
Der Bundesrat kann Benützungsgebühren für die Nutzung von Informationen einführen. Soweit für die Nutzung von Informationen noch Gebühren erhoben werden, können für die Nutzung als Endverbraucher (keine Weiterverbreitung) und für die gewerbliche Nutzung unterschiedliche Gebühren bestimmt werden.
MeteoSchweiz stellt zudem Software her (z.B. Climap-Net), deren Nutzung der Bundesrat ebenfalls einer Benützungsgebühr unterstellen kann.
Umsetzung in der MetV (Nutzungsbestimmungen)
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Umfang der Nutzung der Daten und Informationen in der MetV geregelt wird. Die Bestimmungen für die Nutzung der Daten werden sich an der OGD-Strategie des Bundes orientieren, gemäss derer die Nutzungsbestimmungen möglichst frei (insbesondere für die kommerzielle Nutzung), einheitlich und einfach verständlich sein sollen. Dies gilt auch für die gebührenfreien Informationen. Für die gebührenpflichtigen Informationen können für die Nutzung als Endverbraucher und für die gewerbliche Nutzung hingegen unterschiedliche Gebühren erhoben werden. Alle Informationen dürfen nur mit Quellenangabe verwendet werden.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Abschaffung der Gebührenpflicht für meteorologische und klimatologische Daten wird zu einem Einnahmeausfall im Umfang von rund 6 Millionen Franken pro Jahr führen (Basis Budget und Kosten-/Leistungsrechnung 2013). Davon sind 4 Millionen Franken finanzwirksam, was effektiv weniger Einnahmen für den Bund bedeutet. Rund 2 Millionen Franken sind wegfallende Leistungsverrechnungen innerhalb der Bundesverwaltung; sie werden durch Minderaufwand in den Budgets anderer Bundesämter kompensiert und im Rahmen der Voranschlagsprozesse umgesetzt.
Die 6 Millionen Franken setzen sich einerseits aus den direkt wegfallenden Gebühren (direkte Einnahmeverluste) und andererseits aus reduzierten Kostenbeteiligungen, insbesondere der zivilen und militärischen Luftfahrt, an der allgemeinen Mess- und Datenverarbeitungsinfrastruktur zusammen (indirekte Einnahmeverluste). Diese Kostenbeteiligungen, mit denen sich ausgewählte Nutzer an der Infrastruktur (z.B. Bodenmessstationen oder Radaranlagen) beteiligen, fallen mit der Aufhebung der Gebührenpflicht für die Daten aus dieser Infrastruktur ebenfalls weg. Hingegen bleiben die spezifischen Dienstleistungen für diese Nutzer gebührenpflichtig (z.B.
Flugwetterdaten und -prognosen). Ebenfalls bleiben die Einnahmen aus Bearbeitungsgebühren bestehen (die dann erhoben werden, wenn ein Nutzer, eine Nutzerin die Daten nicht über das Portal beziehen will oder kann); sie sind jedoch vergleichsweise gering (Stand 2013: rund 300‘000 Franken) und werden in der Tendenz zurückgehen, wenn sich der standardisierte Bezug über ein Portal etabliert hat.
In der Stellungnahme zur Motion UREK-N ging der Bundesrat davon aus, dass der Einnahmeausfall 1,5 Millionen Franken betragen wird, wenn neu der Bund die Kosten für die Infrastruktur der gemäss Art. 3a Abs. 1 MetG gebührenbefreiten Daten vollumfänglich trägt. Diese Schätzung berücksichtigte jedoch nicht, dass ausgewählte Nutzer zusätzlich über Kostenbeteiligungen die Kosten dieser Mess- und Datenverarbeitungsinfrastruktur mitfinanzieren. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Nutzerinnen und Nutzer sollen mit der Erfüllung der Motion UREK-N auch diese Kostenbeteiligungen wegfallen, was zu einem höheren Einnahmeausfall als ursprünglich angenommen führt. Dabei ist zu beachten, dass die bereits heute gebührenfreien Datenliefe-
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