Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/112: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) · 15 Seiten

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5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf die Artikel 64, 74, 76 Absätze 2 und 3, 87, 118 Absatz 2 Buchstabe c und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung (siehe Ziff. 2)

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz ist seit dem 23. März 1950 Mitglied der WMO. Die WMO ist eine spezialisierte Organisation der Vereinten Nationen (UNO) mit Sitz in Genf. MeteoSchweiz ist beauftragt, die Eidgenossenschaft in der WMO und weiteren internationalen Organisationen zu vertreten. Die Mitglieder der World Meteorological Organisation (WMO) sind verpflichtet, den anderen WMO-Mitgliedern einen Teil der meteorologischen und klimatologischen

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Daten (essentielle Daten gemäss WMO Resolution 40 ) kostenlos und ohne Nutzungsbeschränkungen zur Verfügung zu stellen. Die WMO Resolution 40 ist in der Schweiz bereits vollständig umgesetzt.

Neben der Mitgliedschaft in der WMO und der Beteiligung an ihren Aktivitäten ist die Schweiz auf europäischer Ebene Organisationen und Übereinkommen beigetreten, mit denen die Zusammenarbeit im Bereich der Meteorologie und Klimatologie vertieft wird (Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW), Europäische Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (Eumetsat) sowie Kooperationen europäischer Wetterdienste im Rahmen der Organisationen EUMETNET und ECOMET). Die Einhaltung dieser internationalen Verpflichtungen wird durch die Revision des MetG nicht berührt. Die Erhebung von Gebühren für die Erfassung, den Austausch und die Weiterverbreitung von internationalen meteorologischen und klimatologischen Daten gemäss Artikel 1 Buchstabe b des MetG richtet sich weiterhin nach den Vorgaben dieser internationalen Organisationen und Konsortien.

5.3 Erlassform

Der heute geltende Artikel 3 Absatz 3 MetG enthält eine spezialgesetzliche Bestimmung zu Artikel 46 a RVOG über die Erhebung von Gebühren. Für die in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 1 MetG umschriebenen Dienstleistungen sind gemäss geltendem Recht zwingend Gebühren zu erheben. Soll jedoch künftig für einen Grossteil der Dienstleistungen von MeteoSchweiz auf Gebühren verzichtet werden, muss Artikel 3 Absatz 3 MetG gestrichen werden. Die Bestimmung ist durch Artikel 3a MetG zu ersetzen. Weil damit ein Paradigmenwechsel in der Aufgabenerfüllung einhergeht, muss dies im Gesetz zum Ausdruck gebracht werden. Somit ist festzulegen,

welche Dienstleistungen zwingend gebührenfrei zur Verfügung gestellt werden (Art 3a Abs 1 MetG). Es geht dabei um Daten und Informationen, wie sie vorne in Ziffer 2 umschrieben worden sind.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Artikel 3a Absatz 2 MetG enthält eine Rechtssetzungsdelegation an den Bundesrat. Dieser wird zu bestimmen haben, welche weiteren Dienstleistungen und welche anderen Daten und Informationen, als sie in Artikel 3a Absatz 1 MetG genannt werden, gebührenpflichtig sind. Das Gesetz im formellen Sinn muss den Gegenstand der Gebühr nennen, während die Bemessung der Gebühr auf Verordnungsstufe erfolgen kann, wenn das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip gelten. Insoweit sind somit die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage von Abgaben gemäss Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung herabgesetzt.

35 WMO Resolution 40 (Cg-XII) MetG_Erl_Bericht_für Vernehmlassung.docx 13/15