Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/112: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) · 15 Seiten

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Dienstleistungen und für welche anderen als in Absatz 1 bereitgestellten Daten und Informationen MeteoSchweiz nach wie vor Gebühren erheben kann. Sieht die Verordnung dafür keine Gebühr vor, bleiben auch diese Dienstleistungen gebührenfrei.

Gebührenpflicht

Bearbeitungsgebühren

Bei den Gebühren gemäss Artikel 3a Absatz 2, 1. Satz MetG wird es sich in erster Linie um Bearbeitungsgebühren zum einen für die Erstellung von Informationen und zum andern für die Zusammenstellung und individuelle Zustellung von Daten und Informationen handeln (vgl. Ziffer 5.3 und 5.4). Die Bearbeitungsgebühren sollen nach Aufwand bemessen werden und namentlich den durch die Nutzer und Nutzerinnen verursachten Zusatzaufwand entschädigen. Sie sind den Verwaltungsgebühren zuzurechnen.

• Bearbeitungsgebühren für Informationen:

Für die Erstellung und Zusammenstellung von meteorologischen und klimatologischen Informationen können aus folgenden Gründen Bearbeitungsgebühren anfallen:

- Die Information ist ein für einzelne Nutzer, Nutzerinnen oder Nutzergruppen konfektionierter Auszug aus einer gebührenfreien Information, enthält jedoch keinen meteorologischen oder klimatologischen Mehrwert. Für Informationen dieser Art fällt eine Bearbeitungsgebühr nach Aufwand für Bereitstellung und Lieferung an. Konfektionierte Auszüge sind zum Beispiel ein Auszug aus der allgemeinen Prognose für Websites von Nutzern und Nutzerinnen (Homepagewetter), eine allgemeine Wetterprognose für individuell gewählte Orte oder eine ortsbezogene Pollenprognosen aus der Prognosematrix.

- Die Information stammt aus dem Grundangebot, wird aber speziell auf die Anforderungen einer durch ein gemeinsames Thema (Berufsgruppe, Sportart, Verkehrsmittel, Allergiker usw.) definierten grösseren Bevölkerungsgruppe zugeschnitten. Darunter sind Wetterprognosen für die Bau-und Landwirtschaft (z.B. Landwirtschaftsprognosen, Heuprognosen), für den Wassersport (z.B. Windprognosen auf Seen für Segler), für den Wintersport (z.B. Schneeprognosen für Skisportler), für die Freizeit-Fliegerei (z.B. Prognosen für Ballonfahrten, Delta- und Gleitschirmfliegerei), für den Individualverkehr (z.B. Strassenwetter- und Strassenzustandsprognosen) und ähnliche Informationen zu verstehen.

- Die Information aus dem Grundangebot wird auf Anfrage mit zusätzlichem meteorologischem

und/oder klimatologischen Wissen erstellt und ist für eine grössere Bevölkerungsgruppe von Interesse. Zu diesen Informationen zählen unter anderem Klimaanalysen und Klimaberichte für Kantone,

Regionen und Gemeinden.

In Abgrenzung zu Informationen von allgemeinem Interesse nach Absatz 1 handelt es sich bei den gebührenpflichtigen Informationen um solche, welche zwar für eine grössere Anzahl von Nutzerinnen und Nutzern von Bedeutung sind und insoweit ebenfalls in einem öffentlichen Interesse liegen, aber entweder thematisch oder gebietsbezogen beschränk sind.

In Abgrenzung zu diesen gebührenpflichtigen Informationen aus dem Grundangebot werden die erweiterten Dienstleistungen gemäss dem geltenden Artikel 4 MetG auf einzelnen Kundenwunsch eigens erstellt oder besonderes aufbereitet und den individuellen Bedürfnissen dieser Kundin oder dieses Kunden angepasst. Diese erweiterten Dienstleistungen basieren auf privatrechtlichen Verträgen und sind nicht Teil des öffentlich-rechtlichen Grundangebots.

• Bearbeitungsgebühren für weitere Dienstleistungen:

- Können Daten aus technischen Gründen nicht über das Portal bezogen werden (zu grosse Datenmenge, Format nicht geeignet) oder sind die Daten aufgrund von Form und Inhalt nicht direkt verwendbar, werden diese nicht über das Portal erschlossen sondern auf Bestellung geliefert. Auch in diesem Fall soll für den Aufwand eine Bearbeitungsgebühr anfallen.

- Will der Nutzer, die Nutzerin Daten oder eine gebührenfreie Information nicht über das in Ziffer 1.6 erwähnte Daten-Portal oder andere elektronische Medien beziehen, sondern ist der Nutzer, die Nut-

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