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Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 12 Seiten
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Art. 23 Datenbeschaffung
Das BASPO beschafft die Daten bei:
a. der betroffenen Person;
b. den Mitgliedern des Lehrkörpers.
Art. 24 Automatischer Austausch mit andern Informationssystemen
1Das Informationssystem kann zum Zweck des Einsatzes von Dozentinnen und Dozenten und zur Abrechnung von deren Entschädigungen mit dem Personalinformationssystem der Bundesverwaltung (BV PLUS) und mit dem vom BASPO benutzten Finanzinformationssystem verbunden werden.
2Es kann zum Zweck der Rechnungsstellung an Studentinnen und Studenten mit dem vom BASPO benutzten Finanzinformationssystem verbunden werden.
7. Abschnitt: Informationssystem zur Kursevaluation
Art. 25 Zweck
Das Informationssystem zur Kursevaluation dient dem BASPO zur Evaluation von Kursen und Lehrveranstaltungen, die:
a. vom BASPO oder vom BASPO beauftragten Dritten durchgeführt werden;
b. von Dritten durchgeführt werden und mit Beiträgen des Bundes unterstützt werden.
Art. 26 Daten
Das Informationssystem enthält alle Personendaten und Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, die für die Evaluation der Kurse und Lehrveranstaltungen notwendig sind, insbesondere:
a. Daten der einzelnen Kurse und Lehrveranstaltungen;
b. Personalien der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Kursleiterinnen und Kursleiter sowie der Dozentinnen und Dozenten;
c. Angaben und Bewertungen:
1. zum Kurs oder der Lehrveranstaltung insgesamt,
2. zu den Kursleiterinnen und Kursleitern sowie den Dozentinnen und Dozenten;
d. freiwillig gemacht Angaben von Kursleiterinnen und Kursleiter sowie Dozentinnen und Dozenten zu absolvierten Ausbildungen und bisherigen Aktivitäten.