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Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 12 Seiten

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4Die gelöschten Daten werden mit den dazugehörigen Unterlagen dem Bundesarchiv angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten und Unterlagen werden vernichtet.

Art. 7 Anonymisierung

Daten, die für Zwecke der Statistik oder der Forschung benötigt werden, sind zu anonymisieren.

3. Abschnitt: Nationales Informationssystem für Sport

Art. 8 Zweck

Das nationale Informationssystem für Sport dient der Erfüllung der Aufgaben nach dem SpoFöG5, namentlich in folgenden Bereichen:

a. allgemeine Sport- und Bewegungsförderung;

b. «Jugend und Sport»;

c. Trainerbildung;

d. Sport in der Armee.

Art. 9 Daten

Das System enthält alle Personendaten und Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, die zur Erfüllung der Aufgaben in den Bereichen nach Artikel 8 notwendig sind, insbesondere:

a. Personalien;

b. AHV-Versichertennummer;

c. Hinweise über Aktivitäten und Funktionen;

d. Qualifikationen und Anerkennungen als Sportleiterin oder Sportleiter sowie deren Sistierung, Entzug oder Wegfall;

e. Strafdaten, soweit sie zur Begründung eines Entscheides betreffend Erteilung, Sistierung oder Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»- Kader erforderlich sind;

f. Angaben über Untersuchungen und die Verhängung von Massnahmen im Zusammenhang mit Verstössen gegen Bestimmungen des fairen und sicheren Sports, insbesondere Dopingbestimmungen;

g. freiwillig gemachte Angaben.

Art. 10 Datenbeschaffung

Das BASPO beschafft die Daten bei:

5 SR 415.0