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Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 12 Seiten
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4Die gelöschten Daten werden mit den dazugehörigen Unterlagen dem Bundesarchiv angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten und Unterlagen werden vernichtet.
Art. 7 Anonymisierung
Daten, die für Zwecke der Statistik oder der Forschung benötigt werden, sind zu anonymisieren.
3. Abschnitt: Nationales Informationssystem für Sport
Art. 8 Zweck
Das nationale Informationssystem für Sport dient der Erfüllung der Aufgaben nach dem SpoFöG5, namentlich in folgenden Bereichen:
a. allgemeine Sport- und Bewegungsförderung;
b. «Jugend und Sport»;
c. Trainerbildung;
d. Sport in der Armee.
Art. 9 Daten
Das System enthält alle Personendaten und Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, die zur Erfüllung der Aufgaben in den Bereichen nach Artikel 8 notwendig sind, insbesondere:
a. Personalien;
b. AHV-Versichertennummer;
c. Hinweise über Aktivitäten und Funktionen;
d. Qualifikationen und Anerkennungen als Sportleiterin oder Sportleiter sowie deren Sistierung, Entzug oder Wegfall;
e. Strafdaten, soweit sie zur Begründung eines Entscheides betreffend Erteilung, Sistierung oder Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»- Kader erforderlich sind;
f. Angaben über Untersuchungen und die Verhängung von Massnahmen im Zusammenhang mit Verstössen gegen Bestimmungen des fairen und sicheren Sports, insbesondere Dopingbestimmungen;
g. freiwillig gemachte Angaben.
Art. 10 Datenbeschaffung
Das BASPO beschafft die Daten bei: