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Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 12 Seiten
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6. Abschnitt: Informationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport
Art. 21 Zweck
Das Informationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport (EHSM) dient dem BASPO als Informations- und Dokumentationssystem:
a. zur Organisation und Abwicklung des Betriebs an der EHSM;
b. zur Verwaltung der Ausbildungsabschlüsse.
Art. 22 Daten
Das Informationssystem enthält alle Personendaten und Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 21 notwendig sind, insbesondere folgende Daten:
a. Daten zu Dozentinnen und Dozenten und Lehrbeauftragten:
1. Personalien,
2. AHV-Versichertennummer,
3. Fotografien,
4. Ausbildungsabschlüsse und Titel,
5. Sprachkompetenzen,
6. Funktionen,
7. Einsatzpläne;
b. Daten zu Studentinnen und Studenten:
1. Personalien,
2. AHV-Versichertennummer,
3. Fotografien,
4. Ausbildungsabschlüsse und Titel,
5. Sprachkompetenzen,
6. absolvierte Aus- und Weiterbildungsgänge sowie Stundenpläne,
7. Immatrikulations- und Exmatrikulationsdaten,
8. Disziplinarentscheide,
9. Beurteilungen von Kompetenznachweisen,
10. Abschlussqualifikationen.