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Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 12 Seiten
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Art. 12 Kostenbeteiligung
Der Bundesrat kann vorsehen, dass sich diejenigen Behörden und Organisationen, denen Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, an den Entwicklungs-, Betriebs- und Unterhaltskosten des nationalen Informationssystems beteiligen müssen.
4. Abschnitt: Informationssystem für medizinische Daten
Art. 13 Zweck
Das Informationssystem für medizinische Daten dient der Gewährleistung des Arztdiensts, des Notfalldiensts und der medizinischen Betreuung von Sportlerinnen und Sportlern sowie Patientinnen und Patienten des ärztlichen Dienstes des BASPO.
Art. 14 Daten
Das System enthält alle Personendaten und Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 13 notwendig sind, insbesondere:
a. Personalien;
b. Daten über den Gesundheitszustand;
c. Zeugnisse und Gutachten von Fachpersonen;
d. Daten, die der Geschäftskontrolle dienen;
e. Daten, die freiwillig gemeldet werden.
Art. 15 Datenbeschaffung
Das BASPO beschafft die Daten bei:
a. der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b. den behandelnden oder begutachtenden Personen;
c. den von den betroffenen Personen bezeichneten Vertrauenspersonen.
Art. 16 Datenbekanntgabe
1Das BASPO gibt Daten des Systems folgenden Personen und Stellen bekannt:
a. den behandelnden Medizinalpersonen;
b. weiterbehandelnden Medizinalpersonen mit Einverständnis der betroffenen Person.
2Es gibt den Versicherungen und Krankenkassen mit Einverständnis der betroffenen Person die für die Abrechnung notwendigen Daten weiter.