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Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 12 Seiten

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b. die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Versichertennummer) nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwenden;

c. Daten in elektronischer Form bekannt geben, sofern ein angemessener Schutz gegen unbefugtes Einsehen und Bearbeiten gewährleistet ist.

2Die Stellen und Personen, bei denen Daten beschafft werden dürfen, sind zur unentgeltlichen Bekanntgabe verpflichtet.

3Die Daten dürfen zu denselben Bearbeitungszwecken auch in nicht elektronischer Form bearbeitet werden.

4Ist die Meldung von Daten freiwillig, so muss die Stelle oder Person, die die Daten erhebt, ausdrücklich darauf hinweisen.

5Bilder, die eindeutig identifizierbare Personen zeigen, dürfen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden.

Art. 3 Verantwortlichkeit

Das BASPO ist für die Sicherheit der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Daten verantwortlich.

Art. 4 Datenbearbeitung für Arbeiten an den Informationssystemen

Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen Daten in den Informationssystemen nur bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. Die Daten dürfen dabei inhaltlich nicht verändert werden.

Art. 5 Änderungen der Informationssysteme

Der Bundesrat kann die Informationssysteme zusammenführen, ersetzen oder aufheben, sofern damit Umfang und Zweck der Datenbearbeitung, insbesondere die Zugriffsrechte, nicht erweitert werden.

Art. 6 Aufbewahrung, Löschung, Archivierung und Vernichtung der Daten

1Die Daten der Informationssysteme werden so lange aufbewahrt, wie es der Bearbeitungszweck erfordert.

2Die Daten im Informationssystem für medizinische Daten werden während höchstens zehn Jahren aufbewahrt. Der Bundesrat bestimmt die Dauer der Aufbewahrung der Daten in den übrigen Informationssystemen.

3Nicht mehr benötigte Daten werden aus dem Informationssystem gelöscht. In einem Informationssystem zwingend miteinander verknüpfte Daten werden als Block gelöscht, sobald die Aufbewahrungsdauer für alle Daten abgelaufen ist.

4 SR 831.10