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Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 12 Seiten
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a. der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b. den Lehrkräften;
c. den für die Belange des Sports zuständigen Behörden der Kantone und Gemeinden sowie des Fürstentums Liechtenstein;
d. dem Strafregister sowie den zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden für Daten nach Artikel 9 Buchstabe e;
e. den nationalen Sport- und Jugendverbänden sowie deren Mitglied- oder Unterorganisationen und weiteren Organisationen, soweit sie nach dem Spo-FöG6 direkt oder indirekt unterstützt werden oder am Vollzug von Programmen und Projekten zur Förderung regelmässiger Sport- und Bewegungsaktivitäten mitwirken;
f. der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping nach Artikel 19 SpoFöG;
g. der Gruppe Verteidigung für den Bereich Sport in der Armee.
Art. 11 Datenbekanntgabe
1Das BASPO kann die Daten auf Gesuch durch ein Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen zugänglich machen:
a. der betroffenen Person: die sie betreffenden Daten;
b. den für die Belange des Sports zuständigen Behörden der Kantone und Gemeinden sowie des Fürstentums Liechtenstein: Daten nach Artikel 9 Buchstaben a–d und g;
c. den nationalen Sport- und Jugendverbänden, sowie deren Mitglied- oder Unterorganisationen und weiteren Organisationen, soweit sie nach dem SpoFöG7 direkt oder indirekt unterstützt werden, am Vollzug von «Jugend und Sport» oder an Programmen der allgemeinen Sport und Bewegungsförderung mitwirken: Daten nach Artikel 9 Buchstaben a–d und g;
d. Schulen, Hochschulen oder Universitäten, soweit sie am Vollzug von «Jugend und Sport» mitwirken: Daten nach Artikel 9 Buchstaben a–d und g;
e. der Gruppe Verteidigung für den Bereich Sport in der Armee: Daten nach Artikel 9 Buchstaben a–d und g.
2Stellen und Personen nach Absatz 1 sowie im Einzelfall weiteren Dritten, die am Vollzug von Programmen und Projekten zur Förderung regelmässiger Sport- und Bewegungsaktivitäten mitwirken, können auf Gesuch Daten nach Artikel 9 Buchstaben a–d und g in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekannt gegeben werden, soweit dies zur Erfüllung von gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist.