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Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 12 Seiten

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Aufgaben erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. Die Daten dürfen dabei inhaltlich nicht verändert werden.

4Daten, die für Zwecke der Statistik oder der Forschung benötigt werden, sind zu anonymisieren.

Art. 32 Daten

Das Informationssystem enthält alle Personendaten und Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, die für die Dopingbekämpfung notwendig sind, insbesondere:

a. Personalien der Sportlerin oder des Sportlers und Zugehörigkeit zu Sportverbänden;

b. Angaben zum Aufenthaltsort der Sportlerin oder des Sportlers;

c. Hinweise über Aktivitäten und Funktionen der Sportlerin oder des Sportlers sowie von Personen, die die Sportlerin oder den Sportler betreuen, trainieren oder behandeln;

d. medizinische Daten;

e. Ermittlungsdaten und Analysedaten von Dopingproben;

f. Zeugnisse und Gutachten von Fachpersonen;

g. Sanktionen bei Dopingverstössen;

h. Strafdaten zu Verstössen gegen das SpoFöG9;

i. Massnahmen nach Artikel 20 Absatz 4 SpoFöG;

j. freiwillig gemachte Angaben.

Art. 33 Datenbeschaffung

1Die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping beschafft die Daten bei:

a. der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;

b. den behandelnden oder begutachtenden Personen;

c. nationalen und internationalen Sportorganisationen;

d. nationalen und internationalen Dopingkontrollstellen;

e. Analyselabors;

f. den Zollbehörden;

g. dem Schweizerischen Heilmittelinstitut;

h. den zuständigen Polizei-, Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden;

i. sonstigen Auskunftspersonen.

9 SR 415.0