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Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 12 Seiten
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5. Abschnitt: Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten
Art. 17 Zweck
Das Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten unterstützt die Durchführung von sportwissenschaftlichen, insbesondere sportpsychologischen und leistungsdiagnostischen Tests und Untersuchungen sowie die Erbringung entsprechender Dienstleistungen.
Art. 18 Daten
Das System enthält alle Personendaten und Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 17 notwendig sind, insbesondere:
a. Personalien;
b. Daten der Leistungsdiagnostik;
c. psychologische Daten, einschliesslich Daten zur Motivation und zu Bewältigungsstrategien;
d. Daten über den Gesundheitszustand;
e. Daten, die freiwillig gemeldet werden.
Art. 19 Datenbeschaffung
Das BASPO erhebt die Daten selber oder beschafft sie bei:
a. der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b. begutachtenden Personen;
c. den von den betroffenen Personen bezeichneten Vertrauenspersonen.
Art. 20 Datenbekanntgabe
1Das BASPO gibt Daten des Systems folgenden Personen und Stellen bekannt:
a. den betroffenen Sportlerinnen und Sportlern: die sie betreffenden Daten;
b. den Personen, Behörden und Organisationen, die die Tests und Untersuchungen in Auftrag gegeben haben;
c. den behandelnden Medizinalpersonen mit Einverständnis der betroffenen Person.
2Es kann den betroffenen Sportlerinnen und Sportlern auf Gesuch folgenden Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
a. die sie betreffenden Daten;
b. die Daten weiterer Personen, sofern diese Personen ihr Einverständnis dazu geben.