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Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 12 Seiten

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2Die Stellen und Personen nach Absatz 1 Buchstaben a–d und f–i, bei denen Daten beschafft werden dürfen, sind zur unentgeltlichen Bekanntgabe verpflichtet.

3Ist die Meldung von Daten freiwillig, so muss die Stelle oder Person, die die Daten beschafft, ausdrücklich darauf hinweisen.

Art. 34 Datenbekanntgabe

1Die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping gibt Daten des Systems folgenden Personen und Stellen bekannt, sofern ein angemessener Schutz gegen unbefugtes Einsehen und Bearbeiten gewährleistet ist:

a. der betroffenen Person: die sie betreffenden Daten;

b. den behandelnden oder begutachtenden Personen;

c. nationalen und internationalen Sportorganisationen zur Durchführung und Auswertung von Kontrollen und zur Sanktionierung dopender Personen;

d. den zuständigen Polizei-, Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Zusammenhang mit Tatbeständen nach Artikel 22 SpoFöG10.

2Falls sie dies für die Dopingbekämpfung als notwendig erachtet, kann sie Daten zurückbehalten oder verzögert bekanntgeben, namentlich Daten für biologische Profile, für die Strafverfolgung nach Artikel 22 SpoFöG und für die privatrechtliche Sanktionierung von Dopingverstössen.

3Sie veröffentlicht die Personalien von Sportlerinnen und Sportlern, die gestützt auf einen Sanktionsentscheid von der Teilnahme an Sportwettkämpfen ausgeschlossen sind, während der Dauer des Ausschlusses im Internet.

Art. 35 Aufbewahrungsdauer

1Soweit der Bearbeitungszweck dies erfordert, können die Daten des Informationssystems längstens wie folgt aufbewahrt werden:

a. Daten von Personen, die über eine Lizenz eines Sportverbandes zur Teilnahme an Sportwettkämpfen verfügen: während zehn Jahren nach dem unwiderruflichen Verlust der Wettkampflizenz, längstens aber bis die betroffene Person das 70. Altersjahr vollendet hat;

b. Strafdaten nach Artikel 32 Buchstabe h, sofern sie aus dem Strafregister gelöscht worden sind: bis die betroffene Person die Vernichtung der Daten verlangt;

c. alle übrigen Daten: während zehn Jahren nach der letzten Bearbeitung.

2Nicht mehr benötigte Daten werden mit den dazugehörigen Unterlagen dem Bundesarchiv angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten und Unterlagen werden vernichtet.

10 SR 415.0