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Vernehmlassung 2013/127: Änderung Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) · 12 Seiten

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Art. 27 Datenbeschaffung

Das BASPO beschafft die Daten bei

a. den Teilnehmerinnen und Teilnehmer;

b. den Kursleiterinnen und Kursleitern;

c. den Dozentinnen und Dozenten;

d. Expertinnen und Experten, die mit der Kursevaluation beauftragt sind.

Art. 28 Datenbekanntgabe

Das BASPO kann die Daten den mit der Organisation und Durchführung des Kurses oder Lehrgangs befassten Personen oder Organisationen bekannt geben.

Art. 29 Automatischer Austausch mit andern Informationssystemen

Das Informationssystem kann zum Zweck der Übernahme von Kurs- und Lehrveranstaltungsdaten sowie von Personalien mit dem nationalen Informationssystem für Sport und mit dem Informationssystem der EHSM verbunden werden.

8. Abschnitt: Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping

Art. 30 Zweck

Das Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping dient zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SpoFöG8 im Bereich der Dopingbekämpfung, namentlich der:

a. Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Information und Forschung;

b. Kontrolle und Ermittlung;

c. Sanktionierung;

d. nationalen und internationalen Koordination.

Art. 31 Allgemeine Bestimmungen

1Die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping ist für die Sicherheit des Informationssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Daten verantwortlich.

2Die Daten dürfen zu denselben Bearbeitungszwecken auch in nicht elektronischer Form bearbeitet werden.

3Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen Daten im Informationssystem nur bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer

8 SR 415.0