Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 20 Seiten

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5 Ergänzungsbeitrag

5.1 Berechnung des Ergänzungsbeitrags

Gemäss FiLaG Art. 19 Abs. 3 wird der Betrag des Härteausgleichs ab dem Referenzjahr 2016 jährlich um fünf Prozent reduziert, so dass er bis 2036 vollständig abgebaut ist. Abbildung 5.1 zeigt das Prinzip. Die grauen Balken zeigen die freiwerdenden Mittel zwischen 2016 und dem Ende der Übergangsperiode 2029. Zwei Drittel dieser freiwerdenden Mittel sind Bundesbeiträge (hellgrau) und ein Drittel Kantonsbeiträge (dunkelgrau).

Der Anfangsbestand des Härteausgleichs (schwarze Säulen) betrug 2015 insgesamt 359 Millionen Franken. Somit reduziert er sich jedes Jahr um 18 Millionen Franken, wovon 12 Mio. Franken Bundesmittel sind.

Der gesamte Zeitraum vom Beginn des Abbaus Härteausgleich bis zum Ende der Übergangsperiode (2016 - 2029) umfasst 14 Jahre. In dieser Zeit werden rund 1,26 Mrd. Franken Bundesgelder frei. Aufgeteilt auf die sieben Jahre Übergangsphase (2023 - 2029) ergibt dies rund 180 Mio. Franken pro Jahr.

Abbildung 5.1: Reduktion des Härteausgleichs in den Jahren 2016 - 2029

2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 Reduktion Bundesanteil Härteausgleich Reduktion Kantonsanteil