Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/144: 11.449 Pa.Iv. Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen · 14 Seiten
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4.2 Vollzugstauglichkeit
Die vorgeschlagene neue Regelung ist umsetzbar. Sie bedingt eine Anpassung der Informatik der Betreibungsämter.
5 Rechtliche Grundlagen
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die neue Regelung betreffend die Veröffentlichung der Massnahmen des Erwachsenenschutzes stützt sich auf die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet des Zivilrechts (Art. 122 Abs. 1 BV).
5.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die neue Regelung enthält keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.
5.3 Erlassform
Sowohl die Pflicht der KESB, Massnahmen zur Einschränkung der Handlungsfähigkeit an die Betreibungsämter mitzuteilen, als auch die Regelung über die Eintragung der Massnahmen in einem von den Betreibungsämtern geführten Register, werden auf Gesetzesstufe geregelt.