Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/144: 11.449 Pa.Iv. Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen · 14 Seiten
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es keinen Gutglaubensschutz hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit. Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen sind nichtig, unabhängig davon, gegenüber wem sie abgegeben werden. Auch wenn für einen geschäftsfähigen Betreuten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde, sind Willenserklärungen, die der Betreute ohne die erforderliche Einwilligung des Betreuers abgibt, nicht wirksam. Dabei ist es unerheblich, ob der Erklärungsempfänger Kenntnis von der Geschäftsunfähigkeit oder dem Einwilligungsvorbehalt hatte oder hätte haben müssen. Der Schutz des Geschäftsunfähigen bzw. des Betreuten, für den ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde, geht dem Schutz des Rechtsverkehrs vor.
In Österreich ist die Information über das Bestehen einer sogenannten «Sachwalterschaft», in deren Wirkungsbereich die betroffene Person keine Geschäftsfähigkeit hat, seit 1984 geheim. Das anordnende Gericht verständigt nur noch die Personen und Stellen über die Sachwalterschaft, die nach den Ergebnissen des Verfahrens ein begründetes Interesse daran haben, von dieser zu erfahren. Dies ist beispielsweise der Fall für Banken oder für Gerichte, bei denen die betroffene Person ein oder mehrere Verfahren führt. Da die Sachwalterschaft meistens Senioren betrifft, wird häufig das Pflegeheim verständigt, in dem die betroffene Person untergebracht ist. Ist die Person als Berechtigte in ein öffentliches Buch (Grundbuch oder Firmenbuch) eingetragen, so erfolgt die Notifikation durch das Gericht an diese Stelle; anschliessend findet eine entsprechende Eintragung in das Buch statt. Wenn jemand «ein rechtliches Interesse glaubhaft macht», hat ihm das Gericht über Person und Wirkungsbereich des Sachwalters Auskunft zu erteilen (§ 126 des Ausserstreitgesetzes). Das österreichische Recht kennt keinen Gutglaubensschutz. Die Verträge, die mit einer geschäftsunfähigen Person abgeschlossen wurden, sind nichtig. Eine Ausnahme besteht bei geringfügigen Angelegenheiten (§ 280 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Schutz des Geschäftsunfähigen geht dem Schutz des Rechtsverkehrs vor.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Zivilgesetzbuch
Art. 449c Mitteilungspflicht
Die Mitglieder der KESB unterstehen einer besonderen Schweigepflicht (Art. 451 Abs. 1 ZGB). Das Vorliegen dieser Schweigepflicht ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass zwischen der KESB und den betroffenen hilfsbedürftigen Personen ein Vertrauensverhältnis entstehen und aufrechterhalten werden kann. Dieses Vertrauensverhältnis trägt seinerseits wesentlich dazu bei, dass eine Massnahme des Erwachsenenschutzes ihr Ziel erfüllt11.
Die Schweigepflicht der KESB gilt nicht uneingeschränkt. Sie kann nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts durchbrochen werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt oder wenn eine gesetzliche Grundlage den Datenaustausch erlaubt. Die KESB kann ihre Schweigepflicht insbesondere
11 Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7089; DANIEL ROSCH, in: Daniel Rosch/Andrea Büchler/Dominique Jakob (Hrsg.), Das neue Erwachsenenschutzrecht, Basel 2011, Art.
451 N 2.