Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/144: 11.449 Pa.Iv. Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen · 14 Seiten
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Vorentwurf sieht deshalb vor, dass die KESB17 dem zuständigen Amt derartige Massnahmen mitteilt.
Besteht für eine volljährige Person eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltungsaufgaben oder wird ein entsprechender Vorsorgeauftrag wirksam, dann müssen die Betreibungsurkunden dem Beistand oder der Beiständin bzw. der vorsorgebeauftragten Person zugestellt werden (68d SchKG). Die KESB hat deshalb das zuständige Betreibungsamt über jeden Entscheid zu informieren, welcher einer Beiständin, einem Beistand oder einem Vorsorgebeauftragten Vermögensverwaltungsbefugnisse einräumt.
Weitergabe der Daten an Dritte
Zu unterscheiden von den Informationen, welche die Betreibungsämter für die korrekte Zustellung der Betreibungsurkunden benötigen, sind die Daten, die die Ämter neu in ein Register aufnehmen und auf Gesuch hin auch Dritten mitteilen müssen. Die KESB hat im Gegensatz zu Ziffer 1 und 2 den Betreibungsämtern nicht nur diejenigen Massnahmen mitzuteilen, welche die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person vollumfänglich entziehen, sondern darüber hinaus auch sämtliche Massnahmen, welche die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person auch nur punktuell einschränken.
Die Handlungsfähigkeit einer volljährigen Person wird nach dem Erwachsenenschutzrecht durch die Anordnung einer umfassenden Beistandschaft (Art. 398 ZGB) vollständig entzogen. Im Übrigen wird sie durch die Anordnung einer Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) und unter Umständen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) eingeschränkt. Nur diese Beistandschaften sollen deshalb vom Betreibungsamt in das betreffende Register aufgenommen werden. Ausser im Falle der Mitwirkungsbeistandschaft, welche keine Vertretungsbefugnisse einräumt, wird sich die Meldung der Massnahmen zwecks korrekter Zustellung der Betreibungsurkunden mit derjenigen für die Eintragung im Register des Betreibungsamts weitgehend decken.
Neben den behördlichen Massnahmen, welche die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einschränken, hat die KESB auch mitzuteilen, wenn eine Person dauernd urteilsunfähig und für sie ein Vorsorgeauftrag wirksam geworden ist. Wirksam im Sinne dieser Bestimmung ist ein Vorsorgeauftrag, wenn die Behörde diesen geprüft hat und in ihrem Entscheid bestätigt, dass die vorsorgebeauftragte Person berechtigt ist, die im Vorsorgeauftrag festgehaltenen Aufgaben zu übernehmen (Art. 363 ZGB). Mitzuteilen sind lediglich die Fälle, in denen die vorsorgeauftraggebende Person dauernd urteilsunfähig wird, beispielsweise bei einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung. Wird die vorsorgeauftraggebende Person lediglich vorübergehend oder nur teilweise handlungsunfähig, ist eine Mitteilung nicht notwendig. Sinn und Zweck der neuen Regelung ist, dass die Betreibungsämter Dritten Auskunft über die Handlungsfähigkeit einer potenziellen Vertragspartei erteilen können. Dies setzt voraus, dass die entsprechenden Daten stets à jour sind. Bei Vorliegen eines Vorsorgeauftrages können diese Daten allerdings nicht verlässlich geführt werden, weil das Wiedererlangen der Handlungsfähigkeit nicht von einem behördlichen Entscheid abhängt. Die
17 Zwischen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht Personalunion (Art. 440 Abs. 3 ZGB).