Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/144: 11.449 Pa.Iv. Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen · 14 Seiten
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
1.1 Parlamentarische Initiative
Am 16. Juni 2011 reichte Nationalrat Rudolf Joder eine parlamentarische Initiative ein, mit der er verlangt, dass Erwachsenenschutzmassnahmen im Betreibungsregister einzutragen sind; das Betreibungsamt soll Dritte bei der Einholung eines Betreibungsregisterauszuges über eine allfällige Massnahme informieren.
Am 31. August 2012 prüfte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates die Initiative vor und beschloss mit 18 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen, ihr gemäss Artikel 109 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes1 Folge zu geben. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates stimmte diesem Beschluss am 22. Oktober 2012 mit 10 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu (Art. 109 Abs. 3 ParlG).
1.2 Arbeiten der Kommission
Die Kommission befasste sich an zwei Sitzungen im Jahr 2013 mit der Umsetzung der parlamentarischen Initiative. Am 25. Oktober 2013 hat sie mit 17 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen den beiliegenden Vorentwurf angenommen.
Zu diesem Vorentwurf wird gemäss Vernehmlassungsgesetz2 eine Vernehmlassung durchgeführt.
Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel 112 Absatz 1 ParlG vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement unterstützt.
2 Allgemeine Erwägungen
2.1 Ausgangslage
Eine Massnahme des Erwachsenenschutzes, mit welcher die Handlungsfähigkeit einer Person beschränkt wird, kann Dritten entgegengehalten werden, auch wenn diese gutgläubig sind (Art. 452 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches3). Aus diesem Grund sah das alte Vormundschaftsrecht vor, dass Bevormundungen in den kantonalen Amtsblättern am Wohnsitz und am Heimatort der betroffenen Person zu publizieren sind (Art. 375 ZGB in der Fassung vor dem 1. Januar 2013). Das neue Erwachsenenschutzrecht, welches am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist4, statuiert dagegen eine Verschwiegenheitspflicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1Bundesgesetz über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 (ParlG); SR 171.10
2Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren vom 18. März 2005 (VlG); SR
172.061
3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB); SR 210
4 AS 2011 725