Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/144: 11.449 Pa.Iv. Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen · 14 Seiten

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Handlungsfähigkeit lebt nämlich in diesem Fall von Gesetzes wegen wieder auf, sobald die betroffene Person erneut urteilsfähig wird (Art. 369 Abs. 1 ZGB).

Ziffer 4: Diese Ziffer übernimmt die geltende Mitteilungspflicht von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c des Ausweisgesetzes18. Die parallele Aufnahme in das ZGB soll die Arbeit der KESB erleichtern, indem ihr eine vollständige Liste der Meldungen zur Verfügung gestellt wird, die sie zu machen hat.

Ziffer 5: Errichtet die KESB eine Beistandschaft, welche die betroffene Person daran hindert, über ein Grundstück zu verfügen, soll dies im Grundbuch angemerkt werden. Dies entspricht einer sichernden Massnahme nach Artikel 178 Absatz 3 ZGB, d.h. einer Grundbuchsperre. Diese Mitteilungspflicht besteht nach dem geltenden Recht lediglich bei der Errichtung einer entsprechenden Vertretungsbeistandschaft (Art. 395 Abs. 4 ZGB).

Im Grundbuch wird der Name des gesetzlichen Vertreters des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers angemerkt (Art. 962a Ziff. 1 ZGB). Der Vertretungsbeistand und der umfassende Beistand sind im Erwachsenenschutzrecht die einzigen vertretungsbefugten Beistände. Demnach könnten nach Gesetzeswortlaut lediglich diese Arten von Beistandschaften im Grundbuch angemerkt werden. Der Zweck der Anmerkung besteht allerdings darin, den Rechtsverkehr vor nichtigen Geschäften zu schützen. Der Mitwirkungsbeistand hat zwar keine Vertretungsbefugnisse, damit jedoch ein bestimmter Vertrag gültig zustande kommt, muss er seine Zustimmung dazu erteilen. Das Interesse an der Publizität einer Verfügungsbeschränkung besteht somit nicht nur bei einem Vertretungs-, sondern auch bei einem Mitwirkungsverhältnis. Artikel 962a Ziffer 1 ZGB sollte deshalb sinngemäss auch auf eine Mitwirkungsbeistandschaft angewendet werden können19.

Absatz 2: Wechselt eine Person, über die eine Massnahme angeordnet worden ist, ihren Wohnsitz, so geht die Zuständigkeit für diese Massnahme an die Behörde am neuen Wohnsitz über (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Die zuständige Behörde am letzten Wohnsitz der betroffenen Person hat die Aufgabe, beim bisher zuständigen Betreibungsamt die Löschung der Massnahme zu veranlassen. Damit soll verhindert werden, dass veraltete persönlichkeitsrelevante Daten Dritten mitgeteilt werden. Die Bestimmung trägt der Tatsache Rechnung, dass in der Praxis Monate vergehen können, bevor die bisher zuständige KESB von der betroffenen Person oder ihrem Beistand über einen Wohnsitzwechsel informiert wird.

Absatz 3: Bei einem Wohnsitzwechsel obliegt es der neu zuständigen KESB, die Mitteilungen gemäss Absatz 1 an die vorgesehenen Behörden zu machen. Keine neue Meldung der Massnahme ist an das Zivilstandsamt und an die kantonal zuständige Stelle für die Ausstellung der Ausweise erforderlich, weil beide Behörden über ein Register (Infostar bzw. Informationssystem Ausweisschriften) verfügen, auf das die zuständigen Behörden gesamtschweizerisch zugreifen können.

18 Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. Juni 2001 (AwG); SR 143.1

19 HERMANN SCHMID, Erwachsenenschutz aus dem Blickwinkel der Grundbuchführung - ein Überblick, ZBGR 2012, S. 63 f.