Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/144: 11.449 Pa.Iv. Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen · 14 Seiten
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eingeholt wird. Auf diese Weise kann es vorkommen, dass bei einer Auskunftserteilung unrichtige Daten weitergegeben werden, was die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen erheblich beeinträchtigt. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird der Betreibungsregisterauszug ergänzt mit weiteren persönlichkeitsrelevanten Informationen, womit sich die dargestellte Problematik weiter verschärft. Im Rahmen einer Abwägung der Vor- und Nachteile ist die Kommission allerdings zum Ergebnis gelangt, dass der Nutzen der vorgeschlagenen Möglichkeit der Bekanntgabe der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen gegenüber diesen Bedenken überwiegt. Der gesetzgeberische Handlungsbedarf in Bezug auf die datenschutzrechtliche Problematik der privaten Datensammlungen soll nach Ansicht der Kommission im Rahmen der laufenden Arbeiten für die Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz9 geprüft werden10.
2.4 Ausländische Regelungen
In Frankreich werden Entscheide über die Anordnung oder die Abänderung einer Beistandschaft oder Vormundschaft für eine erwachsene Person im Personenstandsregister («répertoire civil») publiziert. Jede Person, die ein Interesse geltend macht, kann einen Auszug aus dem Personenstandsregister verlangen (Art. 1061 Abs. 1 der französischen Zivilprozessordnung [«code de procédure civile»]). Auf diese Weise werden Dritte über das Vorliegen einer Beschränkung der Handlungsfähigkeit informiert. Gewisse Massnahmen sind allerdings nur beschränkt öffentlich und werden in einem speziellen Register eingetragen, welches lediglich einem engen Kreis von Personen zugänglich ist (etwa Gerichtsbehörden, Familienangehörige und Nahestehende, Anwälte und Notare). Der Dritte ist in seinem guten Glauben im Geschäftsverkehr geschützt, wenn die Handlung in den zwei Jahren vor der Publikation der Massnahme vorgenommen wurde, ausser wenn die Handlungsunfähigkeit der betroffenen Person offensichtlich oder notorisch war (Art. 464 des französischen Zivilgesetzbuches [«code civil»; CC]). Nachdem die Publikation stattgefunden hat, ist der Dritte nicht mehr geschützt, und die Verpflichtungen, die eine handlungsunfähige Person eingegangen ist, können angefochten werden. Die Wirkungen dieser Verpflichtungen können je nach Inhalt der Beistandschaft gerichtlich herabgesetzt oder für nichtig erklärt werden (Art. 465 CC). Vorbehalten bleibt die Nichtigkeit der Handlungen aufgrund von Urteilsunfähigkeit («insanité d‘esprit») (Art. 414 CC).
Beschliesst in Deutschland ein Betreuungsgericht nach § 1903 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches einen Vorbehalt der Einwilligung durch den Betreuer, wird die Geschäftsfähigkeit des Betreuten mit Wirksamwerden des Beschlusses beschränkt. Der Beschluss wird nach § 287 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. Ein Beschluss, durch den ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird, ist weder öffentlich bekanntzumachen noch in ein Register einzutragen. Auch im deutschen Recht gibt
9 SR 235.1
10 Vgl. dazu auch die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. August 2012 zur von Ständerätin Géraldine Savary eingereichten Motion «Bonitätsdatenbanken. Ein Problem, das gelöst werden muss» (12.3578).