Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/144: 11.449 Pa.Iv. Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen · 14 Seiten
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auch in jenem der betroffenen Person selber liegt.7 Aus diesen Gründen stellt die Kommission einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf fest.
2.3 Grundzüge der Vorlage
Die Kommission ist der Ansicht, dass die bis Ende 2012 praktizierte Veröffentlichung der Massnahmen des Erwachsenenschutzes in den Amtsblättern einen unverhältnismässigen Eingriff in die persönliche Freiheit und in das Recht auf Achtung des Privatlebens der betroffenen Personen darstellt. Sie schlägt daher vor, einen Mittelweg zwischen dem geltenden Recht und der früheren aktiven Information der Allgemeinheit über angeordnete Massnahmen zu verfolgen. Einen solchen erkennt die Kommission in der vom Initianten skizzierten Lösung. Diese besteht darin, dass die Information über das Bestehen einer Massnahme dem Betreibungsamt mitgeteilt und so für Dritte aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich gemacht wird. Dies bedingt, dass die KESB verpflichtet werden, die Anordnung einer Massnahme dem zuständigen Betreibungsamt mitzuteilen. Die Kommission betont, dass der Betreibungsregisterauszug nur die Information enthalten soll, ob die betroffene Person handlungsfähig ist oder ob ihr die Handlungsfähigkeit vollständig oder ob sie ihr teilweise entzogen wurde. Aus Datenschutzgründen soll der Auszug keine weiteren Auskünfte enthalten.
Für einen potenziellen Vertragspartner ist diese Lösung vorteilhaft, da er mit vertretbarem Aufwand Kenntnis darüber erlangen kann, ob eine Person von einer Massnahme betroffen ist, welche deren Handlungsfähigkeit tangiert. Das System der Betreibungsregisterauszüge wird in der Schweiz sehr oft genutzt und ist eingespielt. Gläubiger und private Auskunfteien, die die Daten über die Bonität und die Handlungsfähigkeit des potenziellen Vertragspartners suchen oder sammeln, werden in vielen Fällen ohnehin einen Betreibungsregisterauszug einholen; mit einem solchen System würden sie ohne Zusatzaufwand auch die Information über eine allfällige Massnahme des Erwachsenenschutzrechts erhalten. Da die Betreibungsämter bereits über eine Infrastruktur verfügen, mit der die Informationen über bestehende Massnahmen verwaltet werden können, wird sich der für die Betreibungsämter durch die Revision entstehende zusätzliche Verwaltungsaufwand in einem zumutbaren Rahmen halten. Gleichzeitig ist der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person deutlich geringer als unter altem Recht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass nur Personen, die ein Interesse glaubhaft machen können, Einsicht ins Betreibungsregister erhalten (Art. 8a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]8).
Zu erwähnen sind allerdings auch die Erfahrungen, die unter geltendem Recht mit den Betreibungsdaten gemacht werden: So werden Registerauszüge eingeholt und von professionellen Anbietern in private Datenbanken abgelegt; spätere Änderungen (etwa die Löschung einer Betreibung) werden in diesen Registern aber unter Umständen nicht mehr nachgeführt, weil kein neuer Betreibungsregisterauszug mehr
7Vgl. dazu auch die Empfehlungen vom Mai 2012 des Arbeitsausschusses der Konferenz
der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz zur Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes (Art. 451 Abs. 2 ZGB),
Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz 2012, S. 278 ff.