Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/144: 11.449 Pa.Iv. Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen · 14 Seiten

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durchbrechen, wenn überwiegende Interessen der betroffenen Person, Dritter oder der Öffentlichkeit vorliegen (Art. 451 Abs. 1 ZGB). In diesem Fall hat die KESB eine sorgfältige Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen12. Dritte, die ein Interesse glaubhaft machen, können im Übrigen bei der KESB Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes verlangen (Art. 451 Abs. 2 ZGB). Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn Dritte die Absicht kundtun, mit der betroffenen Person einen Vertrag abzuschliessen.

Artikel 449c VE-ZGB konkretisiert den Grundsatz, nach dem überwiegende Interessen die Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht rechtfertigen können (Art. 451 Abs. 1 ZGB). Der Artikel enthält eine Auflistung der Behörden, die die KESB über die Anordnung einer bestimmten Massnahme informieren muss. Dies erfolgt in Erweiterung des geltenden Rechts, das in Artikel 449c ZGB lediglich eine Bekanntgabe an die Zivilstandsämter vorsieht. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die KESB ist die Kommission der Ansicht, dass die Auflistung der Mitteilungspflichten im Gesetz vollständig sein soll. Gegenüber kantonalen Lösungen soll das Bundesrecht in diesem Bereich keinen Raum lassen. Zur Zeit besteht noch Klärungsbedarf darüber, ob die Liste in Artikel 449c VE-ZGB ergänzt werden muss.

Damit die betroffene Behörde stets über aktuelle Daten verfügt, ist es unentbehrlich, dass die KESB ihr neben der Errichtung so schnell wie möglich auch allfällige Änderungen und Aufhebungen der Massnahme mitteilt.

Ziffern 1-5: Die KESB hat den Behörden den Entscheid über die Massnahme mitzuteilen, sobald dieser vollstreckbar geworden ist. Dies ist gemäss Artikel 450c ZGB grundsätzlich der Fall, sobald der Entscheid rechtskräftig geworden ist, d.h. nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist. Die Mitteilung hat die vollständigen Personenstandsdaten der betroffenen Person, das Dispositiv des Entscheides und das Datum des Eintritts der Rechtskraft zu enthalten13. Die KESB bzw. die zuständige gerichtliche Instanz haben allerdings die Möglichkeit, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 450c ZGB) und einen Entscheid auf diesem Weg als sofort vollstreckbar zu erklären. In diesem Fall kann es je nach Anordnung angezeigt sein, eine Massnahme bereits vor Eintritt der Rechtskraft zu melden.

Ziffer 1: Die KESB erstattet nach geltendem Recht dem Zivilstandsamt Mitteilung, wenn eine Person wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassende Beistandschaft gestellt oder wenn für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam wird. In diesen Fällen erfolgt ein entsprechender Eintrag im Personenstandsregister (Art. 8 Bst. k Ziff. 2 Zivilstandsverordnung14). Diese Information ist für die Zivilstandsbeamten wesentlich, weil sie einer dauernd urteilsunfähigen Person insbesondere die Eheschliessung (Art. 94 ZGB) und die Abgabe einer Erklärung über die Anerkennung eines Kindes (Art. 260 ZGB) zu versagen haben.

12 Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7089.

13 CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Thomas Geiser/Ruth Reusser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 449c N 2.

14 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV); SR 211.112.2