Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/144: 11.449 Pa.Iv. Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen · 14 Seiten

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4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Betreibungsämter werden die neue Aufgabe übernehmen, die Daten betreffend das Vorliegen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes in einem Register einzutragen und bei Meldungen entsprechend anzupassen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird eine Anpassung ihrer Informatikprogramme erforderlich sein. Dieser Zusatzaufwand wird zu Mehrkosten bei den Betreibungsämtern führen, die durch eine Anpassung von Artikel 12a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs21 entsprechend aufgefangen werden können. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Aufnahme der angeordneten Massnahmen ins Betreibungsregister zu keiner erheblichen Zunahme der Auskunftsgesuche bei den Betreibungsämtern führen wird.

Auf Seiten der KESB sollte die neue Regelung hingegen zu keinem nennenswerten Mehraufwand führen. Das geltende Erwachsenenschutzrecht statuiert zwar keine explizite Pflicht, dem Betreibungsamt die Ernennung eines Beistandes mitzuteilen (vgl. Erläuterungen zu Art. 449c Abs. 1 Ziff. 3 VE-ZGB). Es ist allerdings davon auszugehen, dass die KESB bereits heute die von ihr angeordneten Massnahmen, welche die Handlungsfähigkeit einschränken, dem zuständigen Amt melden sollte22. Auch die übrigen Mitteilungspflichten sind in diesem Sinne nicht neu.

4.1.1 Auswirkungen auf den Bund

Die vorgeschlagene Neuregelung hat keine Auswirkungen auf den Bund.

4.1.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Gesetzesänderung wird, abgesehen vom bereits erwähnten Mehraufwand bei den Betreibungsämtern, keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden haben.

4.1.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Der Betreibungsregisterauszug soll mit der vorgeschlagenen Regelung neben den Daten betreffend die Bonität auch Informationen über die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person enthalten. Dies soll es sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen erleichtern, in der Praxis Abklärungen bezüglich Bonität und Handlungsfähigkeit einer potentiellen Vertragspartei zu führen.

21 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG); SR 281.35

22 Vgl. beispielsweise das Merkblatt der Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Bern vom 30. Oktober 2012 betreffend die Zusammenarbeit mit den Betreibungs- und Konkursämtern.