Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/144: 11.449 Pa.Iv. Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

(KESB) und verbietet somit eine solche Veröffentlichung (Art. 451 Abs. 1 ZGB). Wer allerdings ein Interesse glaubhaft macht, kann von der zuständigen KESB Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes verlangen (Art. 451 Abs. 2 ZGB).

2.2 Problematik des geltenden Rechts

Bei der Frage, ob und inwiefern Massnahmen des Erwachsenenschutzes Dritten bekanntgegeben werden, muss zwischen dem Interesse der von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen betroffenen Personen am Schutz ihrer persönlichkeitsrelevanten Daten (Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung5) und dem Interesse Dritter an Kenntnis dieser Daten abgewogen werden. Dritte haben insbesondere deshalb ein Interesse daran, sich über solche Massnahmen informieren zu können, weil Rechtsgeschäfte, die durch eine handlungsunfähige Person abgeschlossen werden, uneingeschränkt nichtig sind und auch der gute Glaube der Vertragsgegenseite in die Handlungsfähigkeit ihrer Vertragspartnerin nicht geschützt wird (Art. 452 Abs. 1 ZGB). Mit der Publikation der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen in den Amtsblättern wurde dieses Interesse Dritter unter dem alten Recht stärker gewichtet als jenes der betroffenen Person. Das neue Erwachsenenschutzrecht stellt demgegenüber den Schutz der betroffenen Person und die Vermeidung ihrer Stigmatisierung ins Zentrum. Aus diesem Grund wurde auf die aktive Veröffentlichung der Massnahmen verzichtet6. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass unter dem alten Recht die in den Amtsblättern publizierten Massnahmen von privaten Auskunfteien und der Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) systematisch in Datenbanken aufgenommen wurden. Auf diese Weise konnten diese Daten anlässlich eines bevorstehenden Vertragsschlusses von den potenziellen Vertragspartnern zusammen mit anderen Informationen über die Bonität einer Vertragspartei ohne grossen Aufwand abgerufen werden. Insofern bestand in der Praxis die Möglichkeit, sich auf relativ einfache Weise Kenntnis über das Vorliegen einer Massnahme zu verschaffen. Unter geltendem Recht muss man im konkreten Einzelfall unter Glaubhaftmachung eines Interesses bei der zuständigen KESB Auskunft über das Vorliegen einer Massnahme verlangen. Dies ist mit administrativem Aufwand, Zeitverlust und allenfalls auch Gebühren zu Lasten der anfragenden Person verbunden, was dazu führt, dass in der Praxis in der Regel auf eine solche Anfrage verzichtet wird. Damit ist die Gefahr, dass ungültige Verträge abgeschlossen werden, seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts gestiegen.

Die Kommission erachtet die mit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts eingeführte Regelung als unverhältnismässig und dem Interesse an Rechtssicherheit und einem möglichst unbürokratischen Geschäftsverkehr abträglich. Sie macht darüber hinaus darauf aufmerksam, dass die Transparenz gegenüber Dritten über bestehende Massnahmen nicht nur im Interesse der Wirtschaft, sondern durchaus

5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV); SR

101

6 Vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), BBl 2006 7001, 7018f. (Botschaft Erwachsenenschutz).