Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/144: 11.449 Pa.Iv. Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen · 14 Seiten
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Die vorgeschlagene Regelung sieht eine Erweiterung dieser Meldung vor: Die KESB soll dem Zivilstandsamt auch dann Meldung erstatten, wenn sie eine umfassende Beistandschaft für eine nicht dauernd urteilsunfähige Person errichtet oder wenn sie eine Massnahme anordnet, welche im Hinblick auf die Anerkennung eines Kindes die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des urteilsfähigen Anerkennenden erforderlich macht (Art. 260 Abs. 2 ZGB). Durch einen entsprechenden Eintrag im Personenstandsregister soll sichergestellt werden, dass das angerufene Zivilstandsamt bei der Abgabe einer Erklärung über die Kindesanerkennung die notwendige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einverlangt (Art. 11 Abs. 4 ZStV i.V.m. Art. 260 Abs. 2 ZGB).
Ziffer 2: Die KESB soll die zuständige Einwohnergemeinde über ihren Entscheid informieren, wenn sie eine dauernd urteilsunfähige Person unter umfassende Beistandschaft stellt (Art. 398 ZGB) oder den Vorsorgeauftrag einer dauernd urteilsunfähigen Person validiert (Art. 363 Abs. 2 und 3 ZGB). Diese Personen sind nämlich aus dem Stimm- und Wahlregister zu streichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte15).
Die Einwohnergemeinden verfügen allerdings bereits heute über diese Informationen; diese werden ihnen vom Zivilstandsamt weitergeleitet (Art. 49 Abs. 1 Bst. d ZStV). Diese Meldepflicht soll durch eine direkte Meldung der KESB an die Einwohnergemeinden ersetzt werden. Nach wie vor von der Meldung nicht erfasst sind die übrigen handlungsunfähigen Personen, welche keinem Ausschluss vom Stimm- und Wahlrechtsregister unterliegen.
Ziffer 3: Das geltende Recht statuiert keine ausdrückliche Pflicht der KESB, eine Massnahme dem Betreibungsamt mitzuteilen16. Die Mitteilung hat sich an das für die betroffene Person zuständige Betreibungsamt zu richten. Es ist dabei zu beachten, dass der Wohnsitz bzw. der Betreibungsort einer Person unter umfassender Beistandschaft vom Sitz der zuständigen KESB abgeleitet wird (Art. 46 SchKG i.V.m. Art. 26 ZGB).
Mit der Einführung einer solchen Pflicht sollen zwei Ziele erreicht werden: Einerseits soll das Amt erfahren, wann es die Zustellung der Betreibungsurkunden an einen gesetzlichen Vertreter vorzunehmen hat (Art. 68c und 68d SchKG). Nur auf diese Weise kann nämlich ein Beistand für die Vermögensverwaltung seine Aufgabe wahrnehmen. Andererseits soll die gemeldete Massnahme zumindest bei Erwachsenen in einem Register des Betreibungsamts eingetragen werden, damit dieses auf Gesuch hin darüber Auskunft erteilen kann.
Interne Verwendung für die Zustellung von Betreibungsurkunden
Ist der betriebene Schuldner minderjährig und besteht für ihn eine Beistandschaft nach Artikel 325 ZGB oder eine Vormundschaft, dann sollten die Betreibungsurkunden seiner Beiständin oder seinem Beistand bzw. seiner Vormundin oder seinem Vormund zugestellt werden (Art. 68c SchKG). Der
15 Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976; SR 161.1
16 Eine Pflicht, diese Massnahmen bereits nach geltendem Recht mitzuteilen, könnte allenfalls aus Artikel 413 ZGB abgeleitet werden, nach dem der Beistand oder die Beiständin Dritte über das Vorliegen einer Massnahme zu informieren hat, wenn dies zur gehörigen Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlich ist (DAVID RÜETSCHI, Das neue Erwachsenenschutzrecht ‒ Auswirkungen auf das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, AJP 2012, S. 1723).