Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/144: 11.449 Pa.Iv. Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
3.2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 8a Abs. 5
Nach geltendem Recht kann lediglich die zuständige KESB verlässlich darüber Auskunft geben, ob für eine Person eine Massnahme besteht, welche den gültigen Abschluss eines Vertrages verunmöglicht. Die neue Eintragung der Massnahmen des Erwachsenenschutzes in einem Register des Betreibungsamts bildet den zentralen Punkt dieser Revision: Dritte, die einen Betreibungsregisterauszug über eine potenzielle Schuldnerin oder einen potenziellen Schuldner einholen, sollen nebst der Information über die Bonität dieser Person auch diejenige über das Vorhandensein einer Massnahme des Erwachsenenschutzes erhalten. Auf diese Weise wird der Aufwand für die Abklärungen im Vorfeld eines Vertragsabschlusses gesenkt.
Von den Massnahmen, die das Betreibungsamt gemäss Artikel 449c Absatz 1 Ziffer 3 VE-ZGB von der KESB mitgeteilt erhält, sind diejenigen zu unterscheiden, die das Betreibungsamt in seinen Registern einträgt und entsprechend im Betreibungsregisterauszug ausweist. Im Register des Betreibungsamts sind lediglich die Massnahmen einzutragen, welche die Handlungsfähigkeit einer volljährigen Person einschränken oder entziehen.
Bei der Bekanntgabe der Daten über die Handlungsfähigkeit ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu respektieren (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bundesgesetz über den Datenschutz20). Deshalb ist vom Gesuchsteller ein Interessennachweis zu erbringen; ausserdem dürfen im Betreibungsregisterauszug lediglich Angaben aufgeführt werden, die sich auf die Vertragsfähigkeit der betroffenen Person beziehen, und nicht auf die Erwachsenenschutzmassnahmen selbst. Kein öffentliches Interesse besteht in Bezug auf die Weitergabe von Daten zu Massnahmen für minderjährige Personen.
Damit eine Publikation zuverlässig Aufschluss darüber geben kann, ob die betroffene Person für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts handlungsfähig ist, müsste die Publikation den vollständigen Anordnungsentscheid der KESB mitumfassen. Die Veröffentlichung solcher persönlichkeitsrelevanten Daten wäre allerdings unverhältnismässig (vgl. Art. 4 DSG). Aus Datenschutzgründen hat sich die Bekanntgabe der Daten auf die Information zu beschränken, ob für eine Person eine Massnahme des Erwachsenenschutzes besteht, die deren Handlungsfähigkeit vollständig entzieht oder beschränkt (ja vollständig / ja teilweise / nein). Ist die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person vollständig entzogen, hat die ersuchende Person die Möglichkeit, sich bei der KESB nach dem Namen des zuständigen Beistandes zu erkundigen. Ist die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person teilweise eingeschränkt, kann sich die ersuchende Person bei der KESB darüber informieren, ob die bestehende Massnahme dem Abschluss des in Frage stehenden Vertrags im Wege steht und nötigenfalls mit dem zuständigen Beistand Kontakt aufnehmen.
20 Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG); SR 235.1