Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/24: Neuregelung der periodischen Nachprüfintervalle - Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) · 17 Seiten

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L014-1150

geschriebene Haftpflichtversicherung besteht (Art. 11 SVG). Die Zulassungsbehörde des Standortkantons erteilt den Fahrzeugausweis, wenn ihr der entsprechende Versicherungsnachweis sowie die benötigten Unterlagen vorliegen (Art. 74 VZV).

Bevor Motorfahrzeuge und ihre Anhänger von der Zulassungsbehörde ihre Kontrollschilder erhalten, um auf öffentlichen Strassen verwendet werden zu dürfen, müssen sie amtlich geprüft werden (Art. 29 VTS). Die Verantwortung für den vorschriftsgemässen und sicheren Zustand der Fahrzeuge liegt primär bei den Fahrzeugführenden und -haltenden (Art. 29 SVG). Die kantonalen Zulassungsbehörden überprüfen diesen vorgeschriebenen Zustand der Fahrzeuge anlässlich der amtlichen, periodischen Prüfungen (Art. 33 VTS). Die Zulassungsbehörde kann diese Nachprüfungen Betrieben oder Organisationen übertragen, welche für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten (Art. 33 Abs. 1 VTS).

3. Ausgangslage und Zielsetzung

Seit Einführung der VTS im Jahr 1995 blieben die Intervalle für die periodische Prüfungspflicht praktisch unverändert. Die Prüfintervalle sollen deshalb auf ihre "Angemessenheit" überprüft werden. Ziel ist, dass die Fahrzeughalter/-innen ihre Fahrzeuge nicht öfters einer amtlichen Prüfung zu unterziehen haben, als es aus Sicherheits- und Umweltschutzgründen notwendig ist.

Die meisten Zulassungsbehörden halten heute die aktuell festgelegten Prüfintervalle nicht ein. Die Hauptgründe liegen:

- an der starken Zunahme des Fahrzeugparks in der Schweiz (4'111'825 Motorfahrzeuge per 30.09.1995 bei Einführung der VTS, 5'666'224 per 30.09.2012 - das entspricht einer Zunahme von rund 38 %);

- an der Übertragung von zusätzlichen Aufgaben vom Bund an die Zulassungsbehörden (z. B. Prüfung der Fahrzeuge der SBB und Post, obligatorische Weiterbildung);

- an der fehlenden Bereitschaft auf kantonaler Ebene, die zusätzlich notwendige Prüfkapazität (Infrastruktur und Personal) bereit zu stellen oder an der fehlenden Bereitschaft, die Prüfungen an geeignete Private (gemäss Art. 33 Abs. 1 VTS) zu delegieren.

Im Sinne einer Prioritätensetzung werden von den Zulassungsbehörden die älteren Fahrzeuge und diejenigen mit jährlichem Prüfintervall möglichst termingerecht geprüft. Dies kann dazu führen, dass in einzelnen Kantonen die erste periodische Nachprüfung eines Personenwagens anstatt nach 4 erst nach 5, 6 oder sogar 7 Jahren erfolgt.

Moderne Fahrzeuge weisen auf Grund des laufenden technischen Fortschritts einen zunehmend höheren "technischen" Standard auf, verfügen zudem in der Regel über elektronische Überwachungssysteme für die sicherheits- und umweltrelevanten Fahrzeugsysteme und sind qualitativ hochwertig. Dies widerspiegelt sich auch in den steigenden Garantielaufzeiten der Hersteller. Die Garantiezeiten liegen heute zwischen 2 bis 7 Jahren.

Aufgrund der oben beschriebenen Umstände und des am 15.06.2012 eingereichten Postulates

12.3591 des Nationalrats (Nationalrat von Siebenthal; Titel "Nachprüfintervalle bei Personenwagen verlängern") hat das Bundesamt für Strassen (ASTRA) in Absprache mit der Vereinigung der kantonalen Strassenverkehrsämter (asa) eine Arbeitsgruppe mit folgenden Aufträgen eingesetzt:

- Prüfung, ob die heutigen Nachprüffristen verändert werden können, ohne dass daraus ausgewiesene und merkliche Nachteile für die Verkehrssicherheit und den Umweltschutz resultieren;

- Wege finden, wie künftig sichergestellt werden kann, dass die geltenden Nachprüffristen gesamtschweizerisch eingehalten werden.