Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/24: Neuregelung der periodischen Nachprüfintervalle - Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) · 17 Seiten

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L014-1150

5. Mögliche Lösungen

5.1. Verlängerung der Frist bis zur ersten Nachprüfung

Aufgrund der Mängelstatistik besteht Potential zur Verlängerung nur beim ersten Prüfintervall:

Motorräder und Personenwagen:

Die Beanstandungen wegen erheblicher Mängel nehmen zwischen dem 5. und 6. Jahr seit der ersten Inverkehrsetzung zu.

Deshalb wird empfohlen, bei Personenwagen und Motorrädern eine erste Nachprüfung spätestens nach 6 Jahren durchzuführen. Unter dem Gesichtspunkt, die Prüfintervalle bei ähnlichen Fahrzeugrisikogruppen möglichst ähnlich zu halten, sollen auch alle motorradähnlichen Fahrzeuge das gleiche Intervall haben, da diese in der Regel über sehr ähnliche "Fahrzeugtechnik" verfügen und ähnlich verwendet werden.

Das zweite Prüfintervall für die genannten Fahrzeugarten soll auf 3 Jahre angesetzt werden. So wird erreicht, dass die Fahrzeuge innerhalb von 9 Jahren mindestens zweimal nachgeprüft werden, anstelle von innerhalb 7 Jahren nach der heutigen Rechtslage.

Eine Ausdehnung der darauffolgenden Intervalle kommt nicht in Frage und die Arbeitsgruppe hält hier den 2-Jahreszyklus für zielführend.

Lieferwagen:

Aufgrund der EG-Regelung (4-2-2), die gemäss LVA auch für Lieferwagen gilt, besteht kein Handlungsspielraum für die Verlängerung des aktuell geltenden Intervalls 4-3-2. Die beanstandeten Mängel in den Auswertungen der asa-Statistiken zeigen, dass eine Verlängerung der Intervalle bei Lieferwagen ohnehin nicht in Frage kommt. Die meisten Lieferwagen werden gewerblich genutzt und stark beansprucht.

Gewerbliche Traktoren

Gewerbliche Traktoren sollen künftig demselben Prüfintervall unterstellt sein wie Lieferwagen.

Kleinbusse

Die aktuell geltenden Prüfintervalle der Kleinbusse (mehr als 9 Sitzplätze, Gesamtgewicht bis 3,5 t) entsprechen heute denjenigen für Lieferwagen. Dies soll so beibehalten werden, obwohl in der EU für solche Fahrzeuge eine jährliche Prüfungspflicht besteht.

O1- und O2-Anhänger:

Da bei O1-Anhängern (bis 0,75 t Gesamtgewicht) aufgrund ihrer einfachen Bauweise oft nur Reifen und Beleuchtung geprüft werden müssen, sollen diese grundsätzlich von der periodischen Prü-

fungsplicht befreit werden.

Bei den O2-Anhängern (bis 3,5 t Gesamtgewicht) spricht die Mängelstatistik für ähnliche Periodizitäten wie bei den Personenwagen.

O2-Anhänger werden heute im Intervall von 5-3-3 Jahren geprüft. Es macht Sinn, diese, wie die Personenwagen, erstmalig bis zum Ende des sechsten Jahres zu prüfen. Die O2-Anhänger sollen mit den Personenwagen und Motorrädern im Prüfintervall 6-3-2 zusammengefasst werden. Dieses Vorgehen hat eine bewusste Verschärfung bei älteren Anhängern zur Folge, da diese vom 3-Jahres- auf den 2- Jahreszyklus wechseln (bisher 5-3-3 / neu 6-3-2-2).

Somit schlagen wir neu folgende Prüfintervalle vor (es sind nur die wichtigsten erwähnt):

- Personenwagen sowie Motorräder (und ähnliche): 6-3-2-2 (bisher 4-3-2-2) - gewerbliche Traktoren und Arbeitsmaschinen: 4-3-2-2 (bisher 5-3-3-3) - landwirtschaftliche Fahrzeuge: 6-5-5-5 (bisher 5-5-5-5) - O2-Anhänger: 6-3-2-2 (bisher 5-3-3-3) - O1-Anhänger befreien (bisher 5-5-5-5)