Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/24: Neuregelung der periodischen Nachprüfintervalle - Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) · 17 Seiten

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L014-1150

rung der Nachprüfintervalle mehr Mängel aufweisen sollten, führt dies nicht zwangsweise zu einem Anstieg der Unfallursache “ technischer Mängel“ am Fahrzeug. Die Anzahl Unfälle, welche von technischen Mängeln herrühren, ist sehr gering.

4.4. An der periodischen Fahrzeugprüfung (Artikel 33 VTS) festgestellte erhebliche Mängel

Um eine Aussage zu den in Verkehr stehenden Fahrzeugen hinsichtlich der Mängel, welche die Sicherheit und Umweltbelastung beeinflussen, machen zu können, sind Erhebungen im schweizerischen Fahrzeugpark notwendig. Repräsentative Informationen dazu können die Mängelerhebungen bei der periodischen Nachprüfung (= neutrale Bewertung) liefern. Die Mängelkriterien/-gruppen basie-

4 ren auf einer Definition, welche praktisch derjenigen der europäischen Empfehlung 2010/387/EU entspricht.

Die asa konnte die entsprechenden Daten bereitstellen. Die Arbeitsgruppe beurteilte lediglich diejenigen Mängel, welche nach der Mängeldefinition mindestens als erheblich eingestuft werden. Denn nur diese sind für die Beurteilung der "angemessenen" Prüfintervalle von Bedeutung.

Die Beanstandungsquoten werden in Statistiken, bezogen auf das Fahrzeugalter sowie die gefahrenen Kilometer, angegeben. Um beurteilen zu können, bis zu welchem Jahr die Nachprüffrist verlängert werden könnte, wurde eine Auswertung mit jährlicher Skalierung bis zum 12. Jahr ab der ersten Inverkehrsetzung erstellt. Die Auswertung zeigt auf, in welchem Jahr der grösste Anstieg bei der Mängelhäufigkeit stattfindet und wie viele erhebliche Mängel bei einer Verlängerung der Intervalle in Kauf genommen werden müssten. Ausgewertet wurden Personenwagen, Motorräder und Anhänger (≤ 3,5 t Gesamtgewicht). Die Anhänger (EU-Kategorie O1 ≤ 0,75 t und O2 ≤ 3,5 t) wurden in einer Gruppe ausgewertet.

Aus den ermittelten Daten ist ersichtlich, dass der Einfluss der Kilometerleistung und des Alters in den ersten Jahren gering ist. Mögliche Gründe:

- Die Qualität (= Produkte und Überwachung) bei der Fahrzeugherstellung sind heute erheblich besser als früher (Qualitätssicherungssysteme, Produkthaftung usw.)

- Moderne Fahrzeuge verfügen über eigene Diagnosesysteme, welche den Kunden auf Mängel hinweisen (Bordcomputer, Bremsverschleissanzeige, OBD, Lichtkontrollsysteme usw.).

- Fahrzeughersteller gewähren immer längere Garantie bis hin zu ganzen Garantieserviceleistungspaketen. Dadurch werden Mängel bei der Gratis-Service-Inspektion frühzeitig erkannt und behoben, was einen positiven Einfluss auf die Mängelfeststellung bei der periodischen Fahrzeugprüfung zur Folge hat.

Aufgrund der Mängelstatistik wird nur beim ersten Prüfintervall ein Potential zur Verlängerung gesehen.

Fazit: In den ersten Jahren wirkt sich das Fahrzeugalter und die Kilometerleistung noch nicht signifikant auf die Mängelstatistik aus. Mit zunehmendem Alter und höher werdender Kilometerleistung nimmt die Anzahl an erheblichen Mängeln jedoch zu. Dies zeigt, dass nur eine Verlängerung des ersten Prüfintervalls in Frage kommt.

4.5. Aktuelle Zusammenfassung der Delegation der periodischen Prüfungen an Private

Die asa hat abgeklärt, welche Kantone bereits eine Delegation der periodischen Nachprüfungen an andere Organisationen vorgenommen haben. Heute nutzen 13 Kantone die Möglichkeit der Delegation nach Artikel 33 Absatz 1 VTS. Der Anteil der in Delegationsbetrieben durchgeführten Prüfungen ist aber mengenmässig unbedeutend: Im Jahr 2011 wurden 80'000 Personenwagenprüfungen (ca. 8 % des geprüften Personenwagenbestandes der Schweiz) durchgeführt. Die Untersuchung hat auch gezeigt, dass nicht alle Kantone die Delegation nach den bundesrechtlichen Vorgaben, dass heisst in-

4 Empfehlung der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Mängelbewertung bei der technischen Überwachung gemäss der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (2010/378/EU)