Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/24: Neuregelung der periodischen Nachprüfintervalle - Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) · 17 Seiten
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L014-1150
4. Ergebnisse und Abklärungen
4.1. Definition des Handlungsspielraums aufgrund des bilateralen Landverkehrsabkommens EU-CH
Die Arbeitsgruppe hat als erstes geklärt, welche Nachprüffristen der Bundesrat ändern kann, ohne internationale Abkommen zu verletzen.
Das Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse vom 21. Juni 1999 (Landverkehrsabkommen, LVA) gilt für Motorfahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen, welche ausschliesslich für die Güterbeförderung bestimmt sind; zudem für jedes Motorfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausstattung dazu bestimmt und geeignet ist, mehr als neun Personen, einschliesslich des Fahrers, zu befördern. Die unter das Abkommen fallenden Fahrzeuge sind betreffend Prüfintervalle den Vorgaben der EU unterstellt. Diesem Umstand wird in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a VTS Rechnung getragen. Die Prüfintervalle der ebenfalls unter das LVA fallenden Kleinbusse und Lieferwagen in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b VTS sind allerdings noch zu lang und müssten an die EU-Vorgaben angepasst werden.
Hingegen fallen leichte und schwere Personenwagen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und b VTS)
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beziehungsweise M1-Fahrzeuge (Anhang II Teil A der Richtline 2007/46/EG ) nicht unter den Geltungsbereich des LVA, da sie nicht über mehr als 9 Sitzplätze verfügen. Auch Motorräder, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Anhänger von Fahrzeugkombinationen, bei denen das Motorfahrzeug nicht ausschliesslich für die Güterbeförderung bestimmt ist, sind vom LVA nicht betroffen. Ausserdem defi-
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niert die Richtlinie 2009/40/EG , auf welche das LVA bezüglich der Prüffristen verweist, keine Prüftermine für Anhänger der Klassen O1 und O2 (d. h. Anhänger bis 3,5 t).
Bei der Festlegung der Prüfintervalle dieser Fahrzeugarten ist der Bundesrat deshalb nicht an internationale Abkommen gebunden.
Fazit: Auch wenn nur die nicht vom LVA erfassten Fahrzeugkategorien überprüft werden, besteht dennoch ein grosses "Wirkungspotenzial" bei einer Veränderung der Prüfintervalle, da diese Fahrzeugarten mengenmässig eindeutig dominieren.
4.2. Aktuelle Prüfrückstände der Zulassungsbehörden
Die Prüfrückstände der Kantone führen immer wieder zu Diskussionen. Um diesbezüglich verlässliche Aussagen machen zu können, wurden umfangreiche und komplexe Auswertungen durchgeführt. Zur Berechnung des Rückstandes wurden die Daten aus dem Motorfahrzeuginformationssystem des Bundes (MOFIS) verwendet.
Als Rückstände gelten die Anzahl Fahrzeuge, welche nicht termingerecht (gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben der VTS) geprüft wurden. Da die Festlegung der Prüftermine nicht tagesgenau vorgenommen werden kann und die Fahrzeughalter und -halterinnen die Möglichkeit haben, einen Prüftermin zu verschieben, wurden bei den Berechnungen Karenzfristen eingesetzt. Die verwendeten Karenzfristen betrugen für Fahrzeuge, die der jährlichen Nachprüfung unterstehen, 1 Monat, für alle anderen Fahrzeuge 3 Monate.
Ausgangslage bei den Fahrzeugarten mit jährlicher Prüfpflicht:
Von 94‘583 Fahrzeugen mit der periodischen Prüfpflicht 1-1-1 liegen, unter Berücksichtigung der Karenzfrist von 30 Tagen, bei 8‘768 (9,3 %) Fahrzeugen Rückstände vor. Zwischen den einzelnen Kantonen bestehen dabei grosse Unterschiede: Je nach Kanton betragen die Rückstände zwischen rund
2 Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge 3 Richtlinie 2009/40/EG Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger