Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/24: Neuregelung der periodischen Nachprüfintervalle - Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) · 17 Seiten
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L014-1150
klusive eines Qualitätssicherungssystem gemäss Artikel 33 Absatz 8 VTS und Prüfanforderungen an die Experten gemäss Artikel 65 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51), delegiert haben.
Fazit: Von der Möglichkeit der Delegation wird heute nur von der Hälfte der Kantone und nur in marginalem Umfang Gebrauch gemacht. Zudem wird die Einhaltung der Bundesvorgaben gemäss VZV und VTS (namentlich das Prüfen nach dem gemeinsamen Qualitätssicherungssystem der Kantone) nicht bei allen externen Betrieben und Organisationen konsequent eingefordert. Im Delegationsbereich besteht Handlungsbedarf.
4.6. Ergänzende Abklärungen
Das ASTRA hat die Importeurvereinigungen auto-schweiz sowie motosuisse mit einem Schreiben angefragt, wie sie und ihre Mitglieder zu einer Verlängerung der ersten Nachprüffrist von 4 auf 5 oder 6 Jahre stehen, welche Garantiedauer heute üblich ist und wie viele Fahrzeuge vom Angebot einer Garantieverlängerung bei externen Firmen profitieren.
Die Rückmeldungen der Verbände sehen zusammengefasst wie folgt aus:
- Die Importeure halten eine Nachprüffrist von 4 Jahren für angemessen und sind der Meinung, dass die Prüfintervalle von heute beibehalten werden sollten. Dank der technischen Weiterentwicklung wären aber auch längere Fristen möglich.
- Bei der Garantiedauer gibt es grosse Unterschiede. Sie beträgt bei allen Herstellern mindestens 2 Jahre und kann bis zu 7 Jahren gehen, teilweise mit einer Kilometerbeschränkung (z. B.
100'000 km). Die Garantien führen dazu, dass allfällige, während der Garantiezeit anfallende Mängel behoben werden. Garantieverlängerungen werden nicht von allen Mitglie-
dern/Importeuren angeboten. Dieser Markt wird von Versicherungen bearbeitet. Solche Verlängerungen werden aber relativ selten abgeschlossen. Nach Einschätzung der befragten Verbände machen nur 10-20 % der Fahrzeugbesitzenden davon Gebrauch. Ein Problem entsteht bei direktimportierten Fahrzeugen, da diese u. U. nicht von Garantieverlängerungen und/oder Gratis-Servicen profitieren und somit die positiven Effekte dieser Zusatzleistungen dort nicht eintreten.
Fazit: Die Importeure fordern keine Verlängerung der Nachprüfintervalle. Sie weisen jedoch darauf hin, dass technisch viele Fortschritte gemacht wurden.
4.7. Schlussfolgerung
Die Abklärungen zeigen, dass bei älteren Fahrzeugen keine Verlängerung der Nachprüffrist vertretbar ist. Die erste Nachprüfung kann aber ohne erhebliche Risikoerhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Die nachfolgend vorgeschlagenen Anpassungen der Prüffristen werden die Zulassungsbehörden gegenüber heute nur marginal entlasten. Die heute vorhandene Prüfkapazität der Kantone wird deshalb auch künftig nicht ausreichen, um die Fahrzeuge innert der neu vorgeschriebenen Fristen zu prüfen. Handlungsbedarf besteht also auf kantonaler Ebene: Die kantonalen Zulassungsbehörden sind aufgefordert, entweder ihre Prüfkapazitäten auszubauen oder die Prüfungen an private Stellen, unter Einhaltung der Vorschriften, zu delegieren.
Einen Systemwechsel, wonach der Kunde für die Einhaltung der Prüfintervalle verantwortlich ist (z. B. wie in Deutschland), lehnt die Arbeitsgruppe mit nachfolgenden Begründungen weiterhin ab:
- Ein Systemwechsel alleine bewirkt noch keine Ressourcensteigerung bei den Zulassungsbehörden.
- Die Prüfkosten würden für den Konsumenten steigen, da die Betriebe nicht gleich gut ausgelastet werden könnten wie heute.
- Der Kunde müsste mit grösseren Wartezeiten und Zeitverlust rechnen, was für viele Kunden auch mit finanziellen Einbussen verbunden ist.