Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 96Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Art. 132 Übertretungen

Abs. 1

Was die Straftaten betrifft, die bereits im geltenden Recht geahndet werden, wird die Höchststrafe für Übertretungen nicht geändert.

Abs. 1 Bst. a

Diese Bestimmung zu den Kleinspielen ist die Entsprechung zur Regelung in Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a für die Grossspiele und Spielbankenspiele. Die Organisation, Veranstaltung oder Bereitstellung von Kleinspielen ohne Bewilligung entspricht einer Übertretung, da diese Spiele mit einer geringeren Gefährdung verbunden sind.

Abs. 1 Bst. b

Werbung für nicht bewilligte Geldspiele ist untersagt (vgl. Art. 71 Abs. 3). Wer gegen dieses Verbot verstösst, begeht eine Straftat. Einer der hauptsächlichen Anwendungsfälle dieser Bestimmung ist die Werbung für Websites mit unbewilligten Online-Spielen in der Schweiz.

Die Bestimmung ist auf die folgenden Personen ausgerichtet: Veranstalterinnen, die Werbung für ihr Spielangebot betreiben, aber auch Vermittler, insbesondere jene, welche die mit Strafe bedrohte Werbung veröffentlichen, und die Verantwortlichen des Mediums, über das die Werbung verbreitet wird.

Die Bestimmung bezieht sich auf alle Arten von Werbeträgern, beispielsweise Plakate, Inserate in Printmedien, TV-Spots, Werbebanner im Internet, Werbung in Sportstadien oder auf Sporttrikots usw.

Die speziellen Strafnormen zu den Medien (Art. 28 und 322bisStGB) gelten auch für die Werbung für illegale Geldspiele. Dieses Medienstrafrecht sieht eine Kaskadenhaftung vor, so dass in allen Fällen eine verantwortliche Person in der Schweiz eruiert werden kann.

Abs. 1 Bst. c

Werbung für bewilligte Geldspiele ist ebenfalls strafbar, wenn sie so betrieben wird, dass sie gegen die Vorgaben in Artikel 71 Absatz 2 verstösst. Gemäss dieser Bestimmung darf sich Werbung für Geldspiele nicht an Minderjährige und gesperrte Personen richten (die Sperre kann sich sowohl auf Spielbanken als auch auf Grossspiele beziehen). Der Kreis der Personen, die für eine Strafverfolgung in Frage kommen, ist eingeschränkter als bei Buchstabe b, da es hier ausschliesslich um Veranstalterinnen geht (Art. 71 bezieht sich auf die Veranstalterinnen).

Abs. 1 Bst. d

Diese Bestimmung übernimmt und ergänzt den geltenden Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe g SBG. Wer vorsätzlich eine Person spielen lässt, die das gesetzliche Mindestalter noch nicht erreicht hat (siehe Art. 69 Abs. 2 und 3) oder gestützt auf Artikel 77 mit einer Spielsperre belegt ist, macht sich strafbar. Dieser erste Teil der Bestimmung bezieht sich auf Spielbankenspiele und Online-Spiele. Bei diesen Arten von Spielen können