Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 41 Sicherheitskonzept
In Absatz 1 wird im Wesentlichen Artikel 14 Absatz 1 SBG übernommen. Das Sicherheitskonzept muss das Gefährdungspotenzial und die Merkmale des Vertriebskanals der betreffenden Geldspiele berücksichtigen. Je nach konkretem Spiel wird das Sicherheitskonzept also anders aussehen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass eine Veranstalterin für dasselbe Spiel verschiedene Sicherheitskonzepte verfassen muss, namentlich wenn sie dies über den herkömmlichen Vertriebskanal und online anbietet. Absatz 2 umfasst eine nicht abschliessende Aufzählung der wichtigsten Anforderungen an die Sicherheitskonzepte.
Bei den Online-Spielen ist der Betrieb eines Kontrollsystems zur Überprüfung und Dokumentation der Spieleinsätze und Gewinnauszahlungstransaktionen besonders wichtig. Die Veranstalterinnen von Grossspielen wenden solche Massnahmen bei den online durchgeführten Grossspielen bereits an. So können Einsätze nur über ein persönliches Benutzerkonto getätigt werden. Die Veranstalterinnen von Grossspielen verfügen darüber hinaus über ein Monitoring-System zur Bekämpfung von Wettkampfmanipulationen im Sport (wenn sie nicht ein eigenes System betreiben, können sie einem oder mehreren Systemen beitreten, z. B. dem Monitoring-System ELMS, dem Early Warning System der FIFA oder dem System Sportradar).
Um zu gewährleisten, dass die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren, müssen die Veranstalterinnen geeignete Massnahmen vorsehen.
Allfällige Hilfsgeräte und -mittel müssen zertifiziert sein (wenn eine Zertifizierung angezeigt und möglich ist) oder auf Manipulationsmöglichkeiten geprüft und vor Manipulationen geschützt werden. Es muss auch regelmässig überprüft werden, ob sie einwandfrei funktionieren.
Das Sicherheitskonzept muss ausserdem so ausgestaltet sein, dass den einer Spielsperre oder einem Spielverbot unterliegenden Personen der Zutritt zu den Spielen verwehrt wird (siehe Art. 51 und 77) und dass unerlaubte Handlungen verhindert werden. Für die Spielbanken bedeutet dies namentlich, dass sie ein Videoüberwachungssystem betreiben und Zu- und Eintrittskontrollen durchführen müssen.
Das Sicherheitskonzept bildet eine Voraussetzung für die Erteilung einer Spielbankenkonzession (Art. 8 Abs. 1 Bst. a. Ziff. 2) oder einer Veranstalterbewilligung (Art. 21 Abs. 1 Bst. h). Die Aufsichtsbehörden werden indes überprüfen, ob die Veranstalterinnen das Sicherheitskonzept während des gesamten Spielbetriebs umsetzen. Zu diesem Zweck sieht der Entwurf vor, dass die Veranstalterinnen jährlich Bericht über die Umsetzung des Sicherheitskonzepts erstatten (Art. 46 Abs. 2).
Nach Absatz 3 wird der Bundesrat die Anforderungen an das Sicherheitskonzept präzisieren.
Art. 42 Meldepflicht
Die Veranstalterinnen melden der zuständigen Behörde alle wichtigen Vorkommnisse, welche die Sicherheit und die Transparenz des Spielbetriebs gefährden können.