Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Art. 43 Information der Spielerinnen und Spieler
Nebst der Meldepflicht gegenüber den Behörden besteht für die Veranstalterinnen auch die Pflicht, den Spielerinnen und Spielern die zur Spielteilnahme erforderlichen Informationen, etwa über die Spielregeln oder die Einsatz- und Gewinnmöglichkeiten, zur Verfügung zu stellen. Die Informationen müssen einfach zugänglich und an Ort und Stelle schriftlich oder online verfügbar sein.
Art. 44 Einsätze und Gewinne nicht zugelassener Spielerinnen und Spieler
Im geltenden Recht ist nicht festgelegt, wie mit Einsätzen und Gewinnen von Spielerinnen und Spielern zu verfahren ist, die nicht das erforderliche Mindestalter aufweisen oder die mit einer Spielsperre (Art. 77) oder einem Spielverbot (Art. 51) belegt sind. Mit diesem Artikel wird diese Lücke geschlossen. In Absatz 1 wird der Grundsatz festgelegt, dass die Spielerinnen und Spieler keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Einsätze haben. Die Einsätze verbleiben somit bei der Spielbank oder bei der Veranstalterin von Grossspielen.
Ebenso werden allfällige Gewinne nicht ausbezahlt; sie werden von der Spielbank einbehalten und anschliessend an die ESBK überwiesen, damit sie vollumfänglich der AHV und IV zugewiesen werden können. Allfällige Gewinne aus Grossspielen werden von der entsprechenden Veranstalterin zurückbehalten und an die Kantone überwiesen für die Verwendung zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
Die Einsätze dieser Spielerinnen und Spieler und die direkt an die AHV und IV überwiesenen Gewinne werden bei der Berechnung des Bruttospielertrags berücksichtigt.
Art. 45 Verträge mit Dritten
Die Veranstalterinnen von Grossspielen und die Spielbanken dürfen grundsätzlich keine Verträge abschliessen, die für die andere Vertragspartei Leistungen in Abhängigkeit von Umsatz oder Ertrag des Spielbetriebs vorsehen. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass die Veranstalterinnen gegenüber Dritten unabhängig bleiben und finanziell nachhaltig wirtschaften. Die Lieferung bestimmter Spiele, besonders im Bereich der Online-Spiele, beruht allerdings meistens auf einem umsatzabhängigen Vergütungssystem. Der Entwurf sieht deshalb vor, dass vom erwähnten Grundsatz abgewichen werden kann, sofern die Vergütung angemessen ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein angemessenes Verhältnis zwischen dem geforderten Anteil am Bruttoertrag und der Leistung durch den Lieferanten der Spiele besteht. Unter denselben Voraussetzungen sind auch Ausnahmen für Verträge zwischen den Veranstalterinnen von Grossspielen und den Vertreibern solcher Spiele möglich.
Art. 46 Berichterstattung
Die Veranstalterinnen von Grossspielen und die Spielbanken müssen der zuständigen Vollzugsbehörde jährlich einen Geschäftsbericht einreichen. Wie in den Erläuterungen zu Artikel 41 erwähnt, müssen sie auch über die Umsetzung des Sicherheitskonzepts Bericht erstatten.