Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 65Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

und Selbsthilfegruppen. Die anzugebenden Adressen beinhalten insbesondere auch kantonal anerkannte Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen.

Soweit aufgrund des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals des konkreten Spiels angezeigt, informieren die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen zudem die Spielerinnen und Spieler über ihr Spielverhalten (Abs. 2). Konkret bedeutet dies: Bei den online durchgeführten Spielen ist eine lückenlose Information über Spieldauer und Spielverluste möglich und bei Spielen mit hohem Gefährdungspotenzial angezeigt. Bei den Spielbanken soll die bisherige, bewährte Praxis weitergeführt werden. Demnach sollen die Spielerinnen und Spieler im Rahmen der Früherkennung beobachtet und bei Auffälligkeiten über ihr Spielverhalten informiert und gegebenenfalls auch befragt werden. Solche Auffälligkeiten stellen etwa verärgerte Reaktionen oder häufige und langdauernde Spielbankenbesuche dar. Beim Vertrieb über öffentliche Verkaufsstellen sind eine lückenlose Beobachtung des individuellen Spielverhaltens und eine entsprechende Information der Spielerinnen und Spieler unverhältnismässig. Dies liegt in den Merkmalen dieses Vertriebskanals begründet: Er zeichnet sich aus durch hohe und anonyme Kundenfrequenzen sowie eine erhebliche Fluktuation der Mitarbeitenden. Ausserdem bilden die Geldspiele nur eines von zahlreichen Angeboten im Sortiment.

Art. 75 Früherkennung

Soweit aufgrund des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals des konkreten Spiels angezeigt, legen die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen im Rahmen der Früherkennung Kriterien fest, anhand derer gefährdete Spielerinnen und Spieler erkannt werden können und ergreifen angemessene Massnahmen (Abs. 1). Auch die Früherkennungskriterien haben sich nach dem Gefährdungspotenzial des konkreten Spiels und den Merkmalen des Vertriebskanals zu richten: Bei Spielen, die online durchgeführt werden, können Spielverhaltensmerkmale wie die Spieldauer, die Nettospielverluste oder die Spielfrequenz mit verhältnismässigem Aufwand erfasst und evaluiert werden. Die Evaluation dieser Merkmale kann beim Absatz über diese Kanäle entsprechend als Früherkennungskriterium eingesetzt werden. Beim Vertrieb über öffentliche Verkaufsstellen (z. B. Detailhandel und Gastronomie) stossen Früherkennungskriterien demgegenüber rasch an praktische Grenzen. Dazwischen liegt der Spielbetrieb in den Spielbanken. Hier soll die bisherige Regelung gelten, wonach die Spielbanken die Kriterien festlegen. Eine lückenlose Erfassung des individuellen Spielverhaltens, wie der Spieleinsätze und der Spieldauer sowie deren Entwicklung über die Zeit, wäre unverhältnismässig. Hier sollen weiterhin punktuelle Beobachtungen Platz greifen. Dazu gehören zum Beispiel Beobachtungen betreffend Verhaltensveränderungen oder verzweifelte Reaktionen, ein auffälliges Verhalten, verzweifelte Reaktionen, eine hohe Spieldauer, eine hohe Besucherfrequenz und hohe Einsätze.

Die zu ergreifenden Massnahmen sollen differenziert sein. Am Beispiel von online durchgeführten Spielen oder von in Spielbanken durchgeführten Spielen könnte dies etwa bedeuten, dass Personen, die ein auffälliges Spielverhalten aufweisen, in einem ersten Schritt über ihr Spielverhalten informiert werden. Falls diese Massnahme keine Wirkung zeigt und die Person weiterhin in auffälliger Weise spielt, kann sie kontaktiert werden. Im Rahmen eines solchen Kontakts könnte zunächst das Spielverhalten thematisiert werden, um eine Sensibilisierung der Person zu erreichen und mehr über die Person, ihr Verhältnis zum Geldspiel und ihr Umfeld zu erfahren. Falls dies angezeigt erscheint, kann anschliessend