Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 66Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
auch versucht werden, mit der Person eine Vereinbarung über ihr Spiel im Sinne von Selbstkontrollen zu treffen. Die Sperre von Spielerinnen und Spielern durch die Veranstalterinnen sollte auch im online-Bereich die Ultima Ratio darstellen, da stets die Gefahr besteht, dass gesperrte Spielerinnen und Spieler nicht bewilligte und daher nicht kontrollierte Spielangebote nachfragen.
Art. 76 Selbstkontrollen und Spielbeschränkungen
Artikel 76 auferlegt den Veranstalterinnen die Pflicht, den Spielerinnen und Spielern Möglichkeiten zur Kontrolle und Beschränkung ihres Spielverhaltens zur Verfügung zu stellen, insbesondere zur Kontrolle und Beschränkung der Spieldauer, der Spielhäufigkeit oder des Nettoverlusts, soweit dies aufgrund des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals des konkreten Geldspiels angezeigt und praktikabel ist. Selbstkontrollen und Spielbeschränkungen stellen dann besonders wirkungsvolle Präventionsinstrumente dar, wenn sie im Einvernehmen mit den Spielerinnen und Spielern realisiert werden. Möglichkeiten zu Selbstkontrollen und Spielbeschränkungen sollen nur dann angeboten werden, wenn dies aufgrund des Gefährdungspotenzials des konkreten Geldspiels angezeigt ist. Einzubeziehen ist sodann der Vertriebskanal des konkreten Geldspiels: Selbstkontrollen und Spielbeschränkungen lassen sich bei den online durchgeführten Geldspielen in effektiver Weise realisieren, weil das Spielverhalten bei dieser Absatzform im Gegensatz zum landbasierten Absatz in Spielbanken oder durch Lotterieverkaufsstellen mit verhältnismässigem Aufwand kontinuierlich und individualisiert verfolgt werden kann. Bei den Spielbanken und beim Vertrieb über öffentliche Verkaufsstellen gilt das zu den Artikeln 74 und 75 Gesagte. In diesen Bereichen wäre die lückenlose Erfassung des individuellen Spielverhaltens unverhältnismässig. Das Gleiche gilt entsprechend für ein Angebot von Möglichkeiten zur Selbstkontrolle und Selbstbeschränkung der Spieldauer und der Spielverluste. Die über öffentliche Verkaufsstellen vertriebenen Grossspiele mit höherem Gefährdungspotenzial sollen hingegen mit mässigenden Elementen (sogenannten Moderatoren) versehen werden. Beispiele solcher Moderatoren sind die Verlangsamung des Spielablaufs, das Einblenden der Spieldauer und die fehlende Möglichkeit, beim Spiel zu sitzen oder Getränke zu konsumieren. Ferner zählen dazu, dass keine Kartenzahlung akzeptiert wird und höhere Gewinne, zum Beispiel ab 1000 Franken, nicht am Verkaufsort, sondern nur zentral und dadurch verzögert ausbezahlt werden.
Art. 77 Spielsperre
Artikel 77 regelt die Spielsperre. Die Bestimmung orientiert sich an der heutigen Regelung von Artikel 22 SBG und dehnt diese aus Kohärenzgründen auch auf die Grossspiele mit erhöhtem Gefährdungspotenzial aus. Demnach haben die Spielbanken und die Veranstalterinnen von online durchgeführten Grossspielen Personen vom Spielbetrieb auszuschliessen, von denen sie aufgrund eigener Wahrnehmungen oder aufgrund Meldungen Dritter wissen oder annehmen müssen, dass sie überschuldet sind oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze tätigen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen (Abs. 1). Neu haben sie ferner Personen vom Spielbetrieb auszuschliessen, von denen sie aufgrund einer Meldung einer Fachstelle oder Sozialbehörde wissen oder annehmen müssen, dass sie spielsüchtig sind (Abs. 2).