Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 67Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Die Begriffe «wissen oder annehmen müssen» sind im Kontext mit den Früherkennungsmassnahmen zu interpretieren. Im Bereich der Spielbanken soll die heutige Regelung gelten, über die bereits eine Rechtsprechung vorliegt (u. a. Urteil BVGer B-4830/2011 vom 26.6.2013 und Urteil BGer 2C_949/2010 vom 18. Mai 2011). Im Bereich der online durchgeführten Geldspiele ist eine Spielerin oder ein Spieler zu sperren, wenn sie/er aufgrund ihres/seines Spieleinsatz- und Spieldauerverhaltens sowie der Häufigkeit des Spiels im Rahmen der Früherkennung erfasst wird und sich im Rahmen des daraus resultierenden Kontakts mit ihr/ihm begründete Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass mindestens einer der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Fälle vorliegt. Wird im Bereich der über öffentliche Verkaufsstellen (z.B. Detailhandel und Gastronomie) vertriebenen Grossspiele eine Spielerin oder ein Spieler gemeldet, so hat sich die Veranstalterin um einen Kontakt mit ihr/ihm zu bemühen. Lassen sich im Rahmen dieses Kontakts begründete Anhaltspunkte dafür finden, dass mindestens einer der unter den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Fälle vorliegt, so muss sie/er gesperrt werden.
Das Verständnis des Begriffs «spielsüchtig» richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft. Die Anforderungen an die Pflichten der Veranstalterinnen, eine Spielerin oder einen Spieler als spielsüchtig zu erkennen, sollen tief sein: Es trifft sie nur dann die Pflicht, eine Person vom Spielbetrieb auszuschliessen, wenn sie aufgrund einer Meldung einer Fachstelle oder Sozialbehörde wissen oder annehmen müssen, dass die betreffende Person spielsüchtig ist.
Absatz 3 regelt die Ausdehnung der Spielsperre auf Grossspiele, die nicht online durchgeführt werden. Die Spielsperre ist dann auf weitere Grossspiele auszuweiten, wenn dies aufgrund des von ihnen ausgehenden (hohen) Gefährdungspotenzials angezeigt ist. Der entsprechende Entscheid ist von der interkantonalen Vollzugsbehörde im Rahmen der Erteilung der Spielbewilligung zu treffen.
Absatz 4 stellt klar, dass sich die Spielsperre auf die Spielbankenspiele, die online durchgeführten Grossspiele sowie die Grossspiele, auf welche die interkantonale Vollzugsbehörde gemäss Absatz 3 die Spielsperre ausgedehnt hat, erstreckt. Das Aussprechen einer Spielsperre durch eine Veranstalterin bildet immer einen privatrechtlichen Akt. Dieser führt für Spielbankenspiele zu einem Spielverbot gemäss Artikel 51. Die Verhängung einer Spielsperre macht nur dann Sinn, wenn sie auch tatsächlich durchgesetzt werden kann. Auf Verordnungsstufe werden die Anforderungen an die Durchsetzbarkeit der Spielsperre festzulegen sein: Bei den Spielbanken ist den gesperrten Personen wie heute mittels Identitätskontrolle am Eingang der Zugang zu den Räumlichkeiten zu verwehren. Bei den online durchgeführten Spielen wird ebenfalls über eine Identitätskontrolle den gesperrten Personen der Spielzugang zu verwehren sein. Für die Durchsetzung der über öffentliche Verkaufsstellen (z. B. Detailhandel und Gastronomie) vertriebenen Grossspiele, kommen vordergründig zwei Möglichkeiten in Betracht: Auch hier könnte die Sperre auf der Stufe des Spielzugangs durchgesetzt werden. Dafür müssten die Spielerinnen und Spieler jedoch im Zeitpunkt des Spielzugangs ebenfalls identifiziert werden, was bei den öffentlichen Verkaufsstellen aufgrund von Praktikabilitäts- und Verhältnismässigkeitsüberlegungen rasch an Grenzen stossen dürfte. Realistischer ist es deshalb, die Spielsperre erst auf der Stufe der Gewinnausschüttung durchzusetzen. Dafür kann vorgeschrieben werden, dass Gewinne ab einer gewissen Höhe, zum Beispiel ab 1000 Franken, nur durch die Veranstalterin des Grossspiels ausbezahlt werden dürfen, vorausgesetzt, dass gegen die betreffende Person keine Spielsperre vorliegt. Die Auszahlung von Gewinnen ab einer bestimmten Höhe kann