Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 80Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
letzten Geschäftsjahr erzielt hat. Verwaltungssanktionen ergänzen das aufsichtsrechtliche Instrumentarium der ESBK. Sie kommen vor allem dann zur Anwendung, wenn eine Suspendierung oder der Entzug der Konzession gemäss Art. 15 unverhältnismässig wäre.
Das System der Verwaltungssanktionen, die von der ESBK gegen Spielbanken verhängt werden können, wenn diese gegen Bestimmungen der Konzession oder gegen eine rechtskräftige Verfügung verstossen, wird im Vergleich zum geltenden Recht (Art. 51 SBG) vereinfacht und mit den Verwaltungssanktionen harmonisiert, die von der interkantonalen Vollzugsbehörde ausgesprochen werden können (siehe weiter unten, Art. 110). Das Erfordernis, dass der Verstoss einem Vorteil für die Spielbank entspricht, wird nicht übernommen. Ebenfalls nicht übernommen wird die Regel, wonach die Konzessionärin mit einem Betrag bis zur dreifachen Höhe des durch den Verstoss erzielten Gewinns belastet wird. Schliesslich wird der maximale Prozentsatz der Sanktion von 20 auf 15 Prozent des Bruttospielertrags gesenkt.
Diesen Änderungen liegen die folgenden Überlegungen zugrunde. Erstens sollte die Frage, ob die Spielbank aus dem Verstoss einen finanziellen Vorteil oder einen Vorteil anderer Art gezogen hat, nicht im Vordergrund stehen. Es ist möglich, dass ein schwerwiegender Verstoss bloss zu einem geringfügigen oder sogar zu gar keinem finanziellen Vorteil für die Spielbank führt. Die primäre Frage muss vielmehr lauten, ob die Spielbank Bestimmungen der Konzession verletzt hat. Zweitens lässt sich der mit einem Verstoss erzielte Gewinn in vielen Fällen nur schwer abschätzen und/oder belegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um Einsparungen geht, die dadurch erzielt wurden, dass Sorgfaltspflichten nicht erfüllt wurden. Die Frage, ob ein Gewinn erzielt wurde oder nicht, wird dennoch nicht völlig ausser Acht gelassen, da er bei der Festlegung des Sanktionsbetrags berücksichtigt werden muss.
Im Übrigen ist die gleiche Art von Sanktion, die anhand des erzielten Umsatzes festgelegt wird, auch in anderen Gesetzen zu finden, insbesondere im Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 199564 (Kartellgesetz, KG) (Art. 49a und 50) und im Fernmeldegesetz (Art. 60).
Mit dieser Bestimmung verfügt die Aufsichtsbehörde über einen grossen Ermessensspielraum. Selbstverständlich muss die ESBK bei der Festlegung des Sanktionsbetrags dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung tragen. Die Höhe der Sanktion wird entsprechend der konkreten Situation festgelegt. Die Höchstbeträge werden nur in besonders schweren Fällen erreicht. Die gegenwärtige Praxis der ESBK, wonach der Sanktionsbetrag entsprechend dem Schweregrad des Verstosses festgelegt wird, kann daher beibehalten werden. Diese Praxis unterscheidet vier Kategorien von Verstössen, die eine Verwaltungssanktion nach sich ziehen können. Die erste Kategorie umfasst nicht eigentliche Verstösse, sondern Fälle, in denen Ordnungsvorschriften nicht beachtet wurden. Diese führen nur im Wiederholungsfall zu einer Sanktion. Bei den weiteren Kategorien geht es um leichte, mittelschwere und schwere Verstösse. Bei schweren Verstössen liegt der Sanktionsbetrag zwischen 5 und 20 Prozent (neu 15 Prozent) des Bruttospielertrags, bei mittelschweren Verstössen zwischen 1 und 5 Prozent und bei leichten Verstössen zwischen 0,15 und 1 Prozent.
64 SR 251