Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 93Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Freunden, die einen Verein gründet, dessen Zweck in der «Förderung des Wohlstands der Mitglieder» besteht, und die ein Lottospiel veranstalten möchte, das nur zur Geldbeschaffung für die Vereinsmitglieder dient. Einer solchen Gruppe müsste die Bewilligung zur Veranstaltung von Kleinlotterien verweigert werden.
Im Übrigen sind Vereine, die Kleinspiele anbieten, nicht zwangsläufig von der Gewinnsteuer befreit.
2.10 10. Kapitel: Strafbestimmungen
Die Strafbestimmungen haben den Zweck, die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen zu gewährleisten. Eine entscheidende Rolle spielen sie auch bei der Bekämpfung illegaler Spiele.
Die meisten Handlungen, die gegenwärtig durch das SBG unter Strafe gestellt sind, wurden in das neue Gesetz übernommen; andere wurden hinzugefügt, um den technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die vorgesehenen Straftaten beziehen sich auf den Bereich der Spielbanken und Grossspiele sowie in einem geringeren Ausmass auf die Kleinspiele. Die Strafen für die verschiedenen Kategorien von Straftaten entsprechen grösstenteils dem geltenden Recht. Allerdings wurde die Terminologie an den neuen allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs angepasst.
Aus verfahrensrechtlicher Sicht ändert sich die Situation für die ESBK nicht. Was die interkantonale Vollzugsbehörde betrifft, wurde ihre Stellung im Verfahren im Vergleich mit der jetzigen Situation gestärkt, da sie in Strafverfahren zu strafbaren Handlungen im Bereich der Grossspiele jetzt über eine Parteistellung verfügt.
1. Abschnitt: Straftaten
Die Straftaten, die sich auf die Spielbanken beziehen, und die Straftaten im Zusammenhang mit Grossspielen sind im gleichen Abschnitt aufgeführt.
Die Unterscheidung zwischen Vergehen und Übertretungen, die häufig im Nebenstrafrecht vorgenommen wird, ist aufgrund des unterschiedlichen Schweregrads der strafbaren Handlungen gerechtfertigt und hängt von der Art und Gefährlichkeit des jeweiligen Spiels ab: Die Veranstaltung von Spielbankenspielen ohne Konzession oder von Grossspielen ohne Bewilligung ist ein Vergehen, während die Veranstaltung von Kleinspielen ohne Bewilligung, mit denen eindeutig ein geringeres Gefahrenpotenzial verbunden ist, einer Übertretung entspricht. In schweren Fällen, beispielsweise wenn die Straftat im Rahmen einer kriminellen Organisation bandenmässig begangen wird, liegt ein Verbrechen vor. Die Art und die Gefährlichkeit des jeweiligen Spiels spielen auch beim Verhängen der Strafe eine Rolle. Wer ein illegales Tischspiel veranstaltet, muss weniger hart bestraft werden als ein Anbieter eines Spielautomaten oder eines Online-Spiels, da mit dem Spielautomaten ein grösseres Gefahrenpotenzial verbunden ist und da Spiele, die online angeboten werden, rasch über ein bestimmtes Gebiet verbreitet werden können.