Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Art. 131 Verbrechen und Vergehen
Im Vergleich mit dem geltenden Recht wird die Höchstdauer der Freiheitsstrafe von einem auf drei Jahre verlängert. Mit dieser Verlängerung der Höchstdauer der Strafe werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen soll die präventive Wirkung der strafrechtlichen Sanktionen verstärkt werden, um eine wirksamere Bekämpfung von illegalen Spielen zu erreichen. Zum anderen geht es darum, in Bezug auf die verhängte Strafe den Unterschied zwischen schweren und normalen Fällen zu reduzieren. Gegenwärtig reicht die Bandbreite von einem Jahr für normale Fälle bis fünf Jahre für schwere Fälle. Mit der Verlängerung der Strafdauer auf drei Jahre für normale Fälle steht der Unterschied in einem engeren Zusammenhang mit dem Strafmass bei schweren Fällen. Im Gegensatz zum geltenden Recht wird für die Busse keine Höchstgrenze festgelegt, da sich diese aus dem allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs ergibt.
Abs. 1 Bst. a
Im Vergleich mit dem geltenden Recht (Art. 55 Abs. 1 Bst. a SBG) wurde der Ausdruck Betrieb einer Spielbank aufgegeben, da es schwierig ist, diesen Begriff zu definieren: Bisher stellte sich nämlich die Frage, ab wann man es mit dem Betrieb einer Spielbank ohne Konzession zu tun hatte, im Gegensatz zur Veranstaltung von Spielbankenspielen ausserhalb einer Spielbank, was nach dem geltenden Recht keiner Übertretung entspricht. Gemäss der neuen Bestimmung macht sich strafbar, wer Geldspiele organisiert, veranstaltet oder zur Verfügung stellt, ohne über die dafür nötige Konzession oder Bewilligung zu verfügen. Die fehlende Konzession bezieht sich ausschliesslich auf die Spielbanken. Die fehlende Bewilligung kann sich sowohl auf Spielbankenspiele (Spielbewilligung) als auch auf Grossspiele beziehen (Veranstalterbewilligung oder Spielbewilligung). Die Veranstaltung eines bewilligten Spiels in einer abgeänderten Form – die in der Bewilligung nicht vorgesehen ist – fällt auch in den Geltungsbereich der Bestimmung (entspricht dem gegenwärtigen Art. 56 Abs. 1 Bst. d SBG).
Im Rahmen von Strafverfahren kann auf die Qualifikation innerhalb eines separaten Verwaltungsverfahrens verzichtet werden.
Gegenstand dieser Bestimmung ist auch die Bereitstellung von Geldspielen ohne Bewilligung. Unter Bereitstellung wird unter anderem verstanden, dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt oder Einrichtungen beschafft werden. Die explizite Nennung dieser strafbaren Handlung ist nötig, damit ein Geschäftsmodell berücksichtigt werden kann, das im Bereich der illegalen Geldspiele verbreitet ist. Bei diesem Modell sind die Veranstalterin, der Vertreiber und die Verkaufsstellen (in der Regel Gaststätten wie Bars, Pubs, Take-aways usw.) unterschiedliche Personen, wobei die Veranstalterin ihren Sitz in vielen Fällen im Ausland hat. Wenn die Veranstalterin in der Schweiz domiziliert ist, sind die Aktivitäten der Vertreiber und Wiederverkäufer unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenschaft strafbar (Art. 25 StGB). Nicht strafbar ist die Gehilfenschaft indessen, wenn der Urheber der Hauptstraftat seinen Sitz im Ausland hat. Damit alle Akteure der Angebotskette in eine Strafverfolgung einbezogen werden können, auch wenn die Veranstalterin im Ausland domiziliert ist, muss auch die Bereitstellung von Geldspielen einer strafbaren Handlung entsprechen. Dabei geht es jedoch nicht darum, die blosse Bereitstellung von Computern mit Internetanschluss zu bestrafen, wie beispielsweise die Einrichtung von Computern in einem Internet-Café, in