Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 95Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Bibliotheken, Flughäfen oder anderen öffentlichen Gebäuden. Die Bereitstellung eines Geräts mit Internetanschluss muss strafbar sein, wenn dieses Gerät so programmiert ist, dass die Benutzerin oder der Benutzer automatisch zu einer Internetseite mit Online-Spielen geleitet wird. Diese Bestimmung ist nicht auf Fernmeldedienstanbieterinnen ausgerichtet.
Abs. 1 Bst. b
Das geltende Recht enthält keine entsprechende Bestimmung.
Unter «technische Mittel» sind in erster Linie Spielautomaten und Systeme für Online-Spiele zu verstehen.
Im Fokus dieser Bestimmung stehen die Handlungen von Herstellern, Lieferanten und Vertriebshändlern, die diese technischen Mittel Veranstalterinnen oder Verkaufsstellen verkaufen oder zur Verfügung stellen, die nicht über die erforderlichen Konzessionen oder Bewilligungen verfügen. Damit ein solches Verhalten strafbar ist, muss die betreffende Person davon Kenntnis haben, dass die technischen Mittel zur Veranstaltung illegaler Geldspiele dienen. Sie muss insbesondere wissen, dass der Käufer nicht über die erforderlichen Bewilligungen verfügt.
Abs. 1 Bst. c
Eine Bestimmung der gleichen Art ist bereits im geltenden Spielbankengesetz enthalten (Art. 55 Abs. 1 Bst. b SBG). Mit der neuen Bestimmung bezieht sich der erschlichene Erhalt einer Bewilligung auch auf die Grossspiele.
Abs. 2
Bei diesem Absatz geht es darum, die schweren Fälle zu definieren, die mit einer härteren Strafe geahndet werden. Der verwendete Begriff «gewerbsmässig» entspricht nicht jenem in Artikel 33 des Lotteriegesetzes, sondern jenem des Strafrechts.
Es gilt die gleiche Höchststrafe wie im geltenden Recht.
Abs. 3
Wenn die Straftat fahrlässig begangen wurde, ist sie nur in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a strafbar. Die strafbaren Handlungen, um die es in Absatz 1 Buchstabe b (Bereitstellung technischer Mittel für Veranstalterinnen, die nicht über die nötige Konzession oder Bewilligung verfügen) und Buchstabe c geht (erschlichener Erhalt einer Konzession oder einer Bewilligung), können nicht fahrlässig begangen werden. Deshalb fallen sie nicht in den Geltungsbereich von Absatz 3.
Selbstverständlich werden für fahrlässig begangene Straftaten weniger schwere Strafen verhängt.