Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Einzelpersonen wie forensisch tätige Rechtsanwälte oder auch Anwaltskanzleien als Partei einer Gruppenvergleichsvereinbarung auftreten können.

– Das Gruppenvergleichsverfahren steht zur kollektiven Regelung der finanziellen Folgen einer Verletzung der zivilrechtlichen Pflichten des Finanzdienstleisters bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen gegenüber Kundinnen und Kunden zur Verfügung. Der sachliche Anwendungsbereich des Gruppenvergleichsverfahrens bleibt damit auf Finanzdienstleistungen beschränkt.

– Das eigentliche Gruppenvergleichsverfahren findet auf gemeinsamen Antrag der Parteien vor dem örtlich zuständigen oberen kantonalen Gericht statt. Angesichts von Umfang, Aufwand und Bedeutung solcher Gruppenverfahren erscheint es sinnvoll, diese Verfahren bei einer kantonalen Instanz zu konzentrieren, wie dies heute für bestimmte Bereiche bereits der Fall ist (vgl. Art. 5 ZPO sowie die Erläuterungen zur entsprechenden Änderung dieser Bestimmung unter Ziff. 2.2.2).

– Wird ein Gruppenvergleich vom zuständigen oberen kantonalen Gericht genehmigt und für verbindlich erklärt, so wirkt er für sämtliche von der Pflichtverletzung des Finanzdienstleisters betroffenen Kundinnen und Kunden sowie deren Rechtsnachfolger. Dies gilt jedoch nur, wenn diese nicht ihren Austritt (opt out) erklären.

Art. 106 Gruppenvergleichsvereinbarung

Absatz 1 hält fest, dass der Gruppenvergleich schriftlich abzuschliessen und von sämtlichen Parteien sowie ihren Rechtsvertretern zu unterzeichnen ist. Letzteres soll vorab der Transparenz dienen, ist aber auch für die Möglichkeit der Austrittserklärung (Abs. 2 Bst. f und Art. 111) sowie in Bezug auf die Regelung und Genehmigung der Kostenfolgen von Bedeutung (vgl. dazu Abs. 2 Bst. g sowie Art. 113).

Absatz 2 zählt die wesentlichen Punkte auf, wozu eine Gruppenvergleichsvereinbarung mindestens Regelungen enthalten muss, um genehmigungsfähig zu sein. Dabei handelt es sich um Angaben, die einerseits Grundlage und Inhalt der Gruppenvergleichsvereinbarung darstellen und die andererseits Wirkung und Abwicklung der Gruppenvergleichsvereinbarung bestimmen:

– Buchstabe a verlangt eine möglichst präzise Beschreibung der Verletzung der zivilrechtlichen Pflichten des Finanzdienstleisters bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen. Ebenso ist der dadurch verursachte Schaden bestmöglich zu umschreiben. Beides erfolgt in der Regel ohne Anerkennung einer Rechts- oder Pflichtwidrigkeit des Finanzdienstleisters. Insbesondere seitens des Finanzdienstleisters sind hier diejenigen Angaben zu liefern, welche erst eine Bezeichnung der Gruppe der betroffenen Kundinnen und Kunden erlauben (vgl. auch Bst. b) und es später dem zuständigen Gericht erlauben, die Angemessenheit der vereinbarten Entschädigung zu prüfen (vgl. Art. 110 Abs. 2 Bst. a).

– Nach Buchstabe b ist die Gruppe der betroffenen Kundinnen und Kunden möglichst präzise zu bezeichnen, da dadurch der Kreis der im Falle der Genehmigung und Verbindlicherklärung der Gruppenvergleichsvereinbarung betroffenen Personen definiert wird. Gegebenenfalls ist dabei nach bestimmten Faktoren wie Art und Schwere der Pflichtverletzung oder des erlittenen