Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Schadens zu differenzieren. Möglich ist eine Gruppen- oder Klassenbildung innerhalb der betroffenen Kundinnen und Kunden, wonach sich auch die Entschädigungen differenzieren können.

– Eigentlicher Kernpunkt einer genehmigungsfähigen Gruppenvergleichsvereinbarung sind sodann Angaben zur vom Finanzdienstleister vereinbarungsgemäss zu leistenden finanziellen Entschädigung sowie den Voraussetzungen, unter welchen betroffene Kundinnen und Kunden entschädigt werden sollen (Bst. c und d). Nur wenn die Entschädigung nach Ansicht des prüfenden Gerichts in einem angemessenen Verhältnis zum verursachten Schaden steht, wird eine Gruppenvergleichsvereinbarung genehmigt und verbindlich erklärt (vgl. Art. 110 Abs. 2 Bst. a).

– Sodann hat die Gruppenvergleichsvereinbarung Angaben zum Verfahren zu machen (Bst. e). Notwendiger Inhalt einer Gruppenvergleichsvereinbarung bilden dabei Angaben zur Person oder Stelle des legitimierten Verbands, Vereins oder der legitimierten Organisation, gegenüber der austretende Kundinnen und Kunden ihren Austritt (opt out) zu erklären haben (Bst. f).

– Buchstabe g verlangt schliesslich Angaben zur Kostentragung. Dabei geht es einerseits um die direkten Kosten der Gruppenvergleichsvereinbarung, jedoch auch um die Kosten des Genehmigungsverfahrens. Dieses haben die Parteien nach Massgabe ihrer Vereinbarung zu finanzieren. Ebenso sind Angaben zur Kostentragung der im Anschluss an die Genehmigung erfolgenden Schritte und insbesondere zur Erfüllung der Gruppenvergleichsvereinbarung notwendig.

Art. 107 Antrag um Genehmigung

Neben dem eigentlichen Gruppenvergleich stellt der gemeinsame Antrag der Parteien eines Gruppenvergleichs das zentrale und notwendige Element eines Gruppenvergleichsverfahrens dar und hat bestimmte Angaben zu enthalten.

Gemäss Absatz 1 ist der gemeinsame Antrag zusammen mit einem Original der Gruppenvergleichsvereinbarung beim zuständigen oberen kantonalen Gericht einzureichen (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 105 sowie zur Anpassung von Art. 5 ZPO unter Ziff. 2.2.2).

Absatz 2 regelt die notwendigen Mindestangaben eines solchen Antrags. Neben den Angaben zu den Parteien (Bst. a) geht es dabei um solche zu Inhalt und Entstehung des Gruppenvergleichs, soweit sie nicht direkt in diesem enthalten sind (Bst. b). Insgesamt sollen dem Gericht im Rahmen des Antrags möglichst sämtliche Angaben gemacht werden, die dieses für seinen Genehmigungsentscheid nach Artikel 110 benötigt. Zentraler Bestandteil des Antrags sind nach Buchstabe c sodann Namen und Adressen sämtlicher vom Gruppenvergleich betroffenen Kundinnen und Kunden, soweit diese den Parteien der Gruppenvergleichsvereinbarung bekannt sind. Dies ist notwendig, weil diese Kundinnen und Kunden von den Parteien über die öffentliche Verhandlung sowie die Teilnahmemöglichkeit informiert werden müssen (vgl. die Ausführungen zu Art. 108). Im Unterschied zu anderen Massenschäden, wo die grosse Anzahl der betroffenen Personen oft nicht bekannt sein dürfte, werden die betroffenen Kundinnen und Kunden bei Finanzdienstleistungen namentlich bekannt sein. Der Antrag hat stets auch Angaben zur von den Parteien vereinbarten und geplanten Vorgehensweise für die öffentlichen Bekanntmachungen und Informatio-