Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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nen über den Gruppenvergleich zu enthalten (Bst. d). So haben die Parteien dem Gericht insbesondere darzulegen, wie und mit welchen Mitteln sie ihren Informationspflichten nach Artikel 108 Absatz 1 nachkommen wollen. Im Vordergrund dürften dabei heute neben Informationsschreiben und Inseraten in Zeitungen auch die elektronische Kommunikation wie E-Mail und Internet stehen.

Nach Absatz 3 wird mit der Einreichung des Antrags um Genehmigung eines Gruppenvergleichs die Verjährung für Forderungen wegen der Verletzung der zivilrechtlichen Pflichten des Finanzdienstleisters bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen der betroffenen Kundinnen und Kunden unterbrochen, soweit diese vom Gruppenvergleich erfasst sind. Wie bei der Verbandsklage (vgl. die Ausführungen zu Art. 104) sollen damit lediglich zur Verjährungsunterbrechung vorzunehmende Klagen oder Betreibungen vermieden werden. Gleichzeitig wird damit verhindert, dass betroffene Kundinnen und Kunden im Falle eines später erklärten Austritts in Bezug auf die Verjährung Nachteile erleiden und damit in ihrer Dispositionsfreiheit beschränkt sein könnten.

Art. 108 Genehmigungsverfahren

Das Verfahren betreffend Genehmigung einer Gruppenvergleichsvereinbarung hat deren spezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Zentrales Element des Verfahrens bildet eine öffentliche Verhandlung, zu welcher die Parteien des Gruppenvergleichs vorgeladen werden (Abs. 1 Satz 1). Daneben müssen aber auch sämtliche betroffenen Kundinnen und Kunden die Möglichkeit zur Teilnahme an dieser Verhandlung haben. Dadurch werden die Verfahrensrechte der betroffenen Kundinnen und Kunden, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, gewahrt. Daher sieht die Bestimmung weiter vor, dass das Gericht die Parteien des Gruppenvergleichs zusammen mit der Vorladung damit beauftragt, einerseits die betroffenen Kundinnen und Kunden, die namentlich bekannt sind, individuell über die öffentliche Verhandlung sowie die Gruppenvergleichsvereinbarung zu informieren und andererseits mittels öffentlichen Bekanntmachungen in allgemeiner Form über die öffentliche Verhandlung sowie die Gruppenvergleichsvereinbarung zu informieren (Abs. 2). Beides hat auf Kosten der Parteien der Gruppenvergleichsvereinbarung zu erfolgen. Angesichts des besonderen Charakters des Gruppenvergleichs rechtfertigt es sich, dass abweichend von den allgemeinen Grundsätzen im schweizerischen (Zivil-)Prozessrecht die Parteien und nicht das Gericht diese Informationspflicht trifft.

Zur Vereinfachung der öffentlichen Verhandlung kann das Gericht anordnen, dass sämtliche Beteiligten und damit insbesondere auch die betroffenen Kundinnen und Kunden ihre Eingaben vorgängig zur Verhandlung schriftlich einreichen müssen (Abs. 3).

Angesichts der besonderen kollektiven Wirkung eines Gruppenvergleichs kommt der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung eine zentrale Bedeutung zu. Weil das Gericht bei seinem Entscheid nicht nach dem Dispositionsgrundsatz an die Anträge der Parteien der Gruppenvergleichsvereinbarung gebunden ist, ist es folgerichtig, dass insofern auch ein (eingeschränkter) Untersuchungsgrundsatz gelten muss und das Gericht von Amtes wegen Beweise erheben kann (Abs. 4).

Absatz 5 sieht sodann vor, dass das Gericht vor seinem Entscheid den Parteien der Gruppenvergleichsvereinbarung Gelegenheit zu deren Anpassung oder Ergänzung gibt. Damit soll ein Nichtgenehmigungsentscheid vermieden werden.