Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 108Fedlex · Erläuternder Bericht

Nach Absatz 6 gelten für das Genehmigungsverfahren im Übrigen die Bestimmungen der ZPO sinngemäss.

Art. 109 Verhältnis zu anderen Verfahren

Weil dem Abschluss einer Gruppenvergleichsvereinbarung (Art. 106) und einem Verfahren um deren gerichtliche Genehmigung (Art. 108) oft Individualklagen oder in Zukunft auch Verbandsklagen nach Artikel 101 ff. vorausgehen können, sieht die Bestimmung vor, dass solche Verfahren auf Antrag des Finanzdienstleisters für die Dauer des Verfahrens um Genehmigung der Gruppenvergleichsvereinbarung ausgesetzt werden. Voraussetzung für eine solche Sistierung ist jedoch, dass es in den auszusetzenden Verfahren um die gleiche Verletzung zivilrechtlicher Pflichten des Finanzdienstleisters geht und diese vom Gruppenvergleich erfasst wären. In diesen Fällen ist eine Sistierung der Verfahren prozessökonomisch sinnvoll und im berechtigten Interesse des Finanzdienstleisters. Für die Sistierung sind die jeweiligen zuständigen Gerichte zuständig.

Nach Massgabe der allgemeinen Bestimmung von Artikel 126 ZPO kommt auch eine weitergehende, insbesondere zu einem früheren Zeitpunkt angeordnete Sistierung eines Verfahrens durch das zuständige Gericht in Betracht, wobei der Finanzdienstleister darauf im Unterschied zu einer Sistierung nach Artikel 109 keinen Anspruch hat.

Art. 110 Genehmigung

Die Bestimmung regelt die Voraussetzungen und Wirkungen eines gerichtlichen Genehmigungsentscheids über einen Gruppenvergleich. Durch die gerichtliche Kontrolle und Überprüfung dieser Voraussetzungen wird insbesondere die formelle und materielle Angemessenheit des Gruppenvergleichs sichergestellt. Die Bestimmungen von Absatz 2–4 regeln spezifische Wirkungen des Genehmigungsentscheids.

Notwendige Voraussetzungen für die Genehmigung und Verbindlicherklärung eines Gruppenvergleichs und vom Gericht daher von Amtes wegen zu prüfen sind:

– Angemessenheit der vereinbarten Entschädigung (Bst. a): Die vereinbarte Entschädigung, die der Finanzdienstleister wegen der Verletzung seiner zivilrechtlichen Pflichten bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen leistet, muss im Verhältnis zur Pflichtverletzung, der Art und Schwere des erlittenen Schadens sowie des vereinbarten Entschädigungsverfahrens angemessen sein.

– Genügende Sicherheiten (Bst. b): Die Vereinbarung muss genügende Sicherheiten für die Zahlung der vereinbarten Entschädigungen vorsehen, damit die effektive Auszahlung der Entschädigungen sichergestellt ist und den betroffenen Kundinnen und Kunden aus dem Gruppenvergleich nicht uneinbringliche Forderungen resultieren.

– Bestimmung einer unabhängigen Instanz zur Bemessung der Entschädigungen an die betroffenen Kundinnen und Kunden, soweit diese nicht unmittelbar in der Gruppenvereinbarung festgelegt sind (Bst. c).

– Genügende Grösse der Gruppe der vom Vergleich betroffenen Kundinnen und Kunden (Bst. d): Ein Gruppenvergleich kommt nur dann in Betracht,