Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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wenn von der Pflichtverletzung des Finanzdienstleisters eine beträchtliche Anzahl Kundinnen und Kunden betroffen ist. Dabei soll jedoch bewusst auf die gesetzliche Festlegung einer Mindestanzahl von betroffenen Kundinnen und Kunden verzichtet werden. Praktische Überlegungen sprechen dafür, dass ein Gruppenvergleich erst ab einer Anzahl von mindestens 100 betroffenen Kundinnen oder Kunden in Betracht kommen sollte, wobei aber auch Art, Umfang und Erheblichkeit der Pflichtverletzung sowie der vereinbarten Entschädigung zu berücksichtigen sind.
– Repräsentativität des Verbands, Vereins oder der Organisation (Bst. e): Das Gericht hat zu prüfen, ob der Verband, Verein oder die Organisation, welche die Gruppenvergleichsvereinbarung mit dem Finanzdienstleister abgeschlossen hat, nicht nur zur Verbandsklage nach Artikel 101 ff. legitimiert ist, sondern auch mit Bezug auf die vom Gruppenvergleich betroffenen Kundinnen und Kunden zu deren Repräsentation geeignet ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob nicht ein anderer Verband, Verein oder eine andere Organisation besser zur Repräsentation geeignet wäre. Gelangt das Gericht zu diesem Schluss, so kommt eine Genehmigung der Gruppenvergleichsvereinbarung nicht in Betracht. Denkbar ist jedoch, dass die Beteiligten die Gruppenvergleichsvereinbarung nach Artikel 108 Absatz 5 anpassen.
– Wahrung der Interessen der betroffenen Kundinnen und Kunden (Bst. f): Im Sinne einer Gesamtbeurteilung hat das Gericht schliesslich zu prüfen, ob die Interessen der vom Gruppenvergleich betroffenen Kundinnen und Kunden insgesamt angemessen gewahrt werden. Neben den spezifischen Anforderungen kommen hier insbesondere auch allgemeine Effizienz- sowie Kostenüberlegungen in Betracht.
In den Absätzen 2 und 3 wird die kollektive Wirkung des Gruppenvergleichs geregelt: Mit der rechtskräftigen Genehmigung wird der Gruppenvergleich für sämtliche Kundinnen und Kunden, die von der Verletzung der zivilrechtlichen Pflichten des Finanzdienstleisters gemäss Gruppenvergleichsvereinbarung betroffen sind, wirksam. Der Gruppenvergleich hat für alle betroffenen Kundinnen und Kunden die Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs im Sinne von Artikel 241 ZPO. Diese Wirkung hat der Gruppenvergleich aber nur, sofern eine betroffene Kundin oder ein betroffener Kunde nicht nach Artikel 111 den Austritt (opt out) erklärt. Weil die Möglichkeit zum Austritt besteht, wird trotz grundsätzlich kollektiver repräsentativer Wirkung des Gruppenvergleichs nur beschränkt und indirekt in die Rechtsstellung der Betroffenen eingegriffen.
Weil der Gruppenvergleich aufgrund seiner kollektiven Wirkung nach erfolgter Genehmigung durch das zuständige Gericht im Verhältnis zur einzelnen betroffenen Kundin oder zum einzelnen betroffenen Kunden nicht mehr in Frage gestellt werden soll, muss jegliche Anfechtung des Gruppenvergleichs und Revision des Genehmigungsentscheids ausgeschlossen sein (Abs. 4; vgl. zu Rechtsmitteln gegen den Genehmigungsentscheid die Ausführungen zu Art. 113).
Notwendige Voraussetzung zur Ausübung des Austrittsrechts ist es, dass die Kundinnen und Kunden über Gegenstand, Inhalt und Wirkung des Genehmigungsentscheids sowie des Gruppenvergleichs informiert werden. Nach Absatz 5 beauftragt das Gericht zusammen mit der Genehmigung eines Gruppenvergleichs die Parteien, die betroffenen Kundinnen und Kunden zu informieren, insbesondere über ihr Austrittsrecht nach Artikel 111. Analog zur Information über die öffentliche Verhand-