Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 110Fedlex · Erläuternder Bericht

lung im Genehmigungsverfahren (vgl. die Erläuterungen zu Art. 108) haben die Parteien einerseits sämtliche nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe c bekannten betroffenen Kundinnen und Kunden über den Genehmigungsentscheid und die Möglichkeit eines Austritts zu informieren (Bst. a). Gleichzeitig hat mittels angemessener öffentlicher Bekanntmachung eine allgemeine Information über den Genehmigungsentscheid sowie die Möglichkeit eines Austritts für sämtliche betroffenen Kundinnen und Kunden zu erfolgen (Bst. b). Insbesondere ist über die Frist zur Erklärung eines Austritts sowie die Stelle oder Person, an welche die Austrittserklärung zu richten ist, klar zu informieren.

Im Falle einer Nichtgenehmigung eines Gruppenvergleichs sieht Absatz 6 vor, dass nur die nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe c bekannten betroffenen Kundinnen und Kunden darüber in angemessener Weise in Kenntnis zu setzen sind.

Art. 111 Austritt

Nach Absatz 1 haben alle vom Gruppenvergleich betroffenen Kundinnen und Kunden das Recht, den Austritt aus der Gruppe der vom Gruppenvergleich gebundenen Kundinnen und Kunden zu erklären (opt out). Der Austritt ist gegenüber der Vertretung des legitimierten Verbands, Vereins oder der legitimierten Organisation zu erklären. Diese Vertretung ist im Gruppenvergleich klar zu bezeichnen. Die Möglichkeit, durch individuelle Erklärung aus einem Gruppenvergleich auszutreten, trägt dem Gedanken des Individualrechtsschutzes sowie dem Dispositionsgrundsatz Rechnung. Erklärt eine betroffene Kundin oder ein betroffener Kunde den Austritt, so sind diese vom Gruppenvergleich in keiner Weise betroffen.

Der Austritt ist grundsätzlich schriftlich innerhalb der vom oberen kantonalen Gericht angesetzten Frist zu erklären (Abs. 2). Die Frist hat dabei mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt des Genehmigungsentscheids zu betragen. Alternativ zur Schriftlichkeit können die Parteien einer Gruppenvergleichsvereinbarung auch ein Formular veröffentlichen, das zur Austrittserklärung verwendet werden kann.

Nach Ablauf der Austrittsfrist kann eine Kundin oder ein Kunde den Austritt erklären, wenn sie oder er gegenüber der bezeichneten Vertretung des legitimierten Verbandes, Vereins oder der legitimierten Organisation nachweist, dass sie oder er keine rechtzeitige Kenntnis von der Betroffenheit haben konnte (Abs. 3).

Art. 112 Widerruf

Ziel und Zweck eines Gruppenvergleichs als kollektives Rechtsschutzinstrument ist es, dass möglichst viele betroffene Kundinnen und Kunden auch tatsächlich von den Wirkungen des Gruppenvergleichs erfasst werden. Nur wenn dies der Fall ist, erscheint ein Gruppenvergleich uch für den betroffenen Finanzdienstleister sinnvoll. Erklären viele betroffene Kundinnen und Kunden ihren Austritt aus einem Gruppenvergleich, ist die kollektive Wirkung eines solchen gefährdet. Die Bestimmung sieht daher vor, dass sowohl der betroffene Finanzdienstleister als auch der legitimierende Verband, Verein oder die legitimierende Organisation das Recht haben, den gerichtlich genehmigten Gruppenvergleich zu widerrufen, wenn mehr als ein Drittel der betroffenen Kundinnen und Kunden ihren Austritt erklärt haben. Die widerrufende Partei hat neben dem oberen kantonalen Gericht auch sämtliche betroffenen Kundinnen und Kunden angemessen über den Widerruf zu informieren. Mit dem Widerruf werden alle betroffenen Kundinnen und Kunden in die Rechtslage versetzt, wie