Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Art. 90a Übergangsbestimmung zur Änderung von...

Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen sich mit dem Inkrafttreten des FIDLEG neu in das Kundenberaterregister eintragen lassen. Personen, die bei Inkrafttreten des Erlasses bereits als Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler tätig sind, wird eine Meldefrist von einem halben Jahr gewährt. Damit sie in das Register eingetragen werden, müssen sie sämtliche Registrierungsvoraussetzungen erfüllen. Die Meldefrist von einem halben Jahr gilt nur für Vermittlertätigkeiten, welche die Personen bei Inkrafttreten des Erlasses ausüben. Erweitern die Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler ihre Aktivitäten nach Inkrafttreten des FIDLEG, so findet die Übergangsbestimmung auf diese zusätzlichen Tätigkeiten keine Anwendung.

2.3 Finanzinstitutsgesetz

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Abs. 1

Mit der Neustrukturierung der Finanzmarktgesetze sollen die Bewilligungsvoraussetzungen sektorübergreifend für alle Marktteilnehmer des Finanzplatzes vereinheitlicht und in einem Erlass verankert werden. Gegenstand des FINIG ist die einheitliche Regelung der Anforderungen an Finanzinstitute, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit – also gewerbsmässig – Vermögenswerte von Drittpersonen anlegen und verwalten.

Abs. 2

Die Zweckbestimmung ist bestehenden Erlassen, namentlich dem BEHG sowie dem KAG entlehnt. Das BankG kennt zwar keine Zweckbestimmung. Dessen Bewilligungsvoraussetzungen lässt sich indes entnehmen, dass vorab die Einleger und übrigen Bankkunden geschützt werden sollen.

Mit der Aufnahme der besonderen Bestimmungen über die systemrelevanten Banken im BankG wurde die Zweckbestimmung um die Gewährleistung der Systemstabilität erweitert. Diese kann als Teil des Funktionsschutzes der Finanzmärkte betrachtet werden, den auch das FINMAG gemäss Artikel 5 bezweckt.

Art. 2 Geltungsbereich

Abs. 1

Bereits im Rahmen der letzten Revision des KAG wurde die zwingende Bewilligungspflicht auf die Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen ausgedehnt. Nunmehr sollen alle Vermögensverwalter einer Bewilligungspflicht und prudenziellen Aufsicht unterstellt werden. Die Erweiterung des Geltungsbereichs