Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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trifft damit vorab die bisher als «unabhängige» oder «externe» Vermögensverwalter nur den Vorschriften des GwG unterstellten Vermögensverwalter (Bst. a) und somit auch die Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen. Die übrigen in Buchstaben b–e aufgeführten beaufsichtigten Finanzinstitute sind bereits spezialgesetzlich erfasst. Der Regelungsbereich des KAG ist künftig auf die Produkte kollektiver Kapitalanlagen beschränkt.

Abs. 2

Die Ausnahmen für Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Personen (Bst. a) oder Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten (Bst. b), sind der MiFID entnommen, die Ende Juli 2014 durch deren revidierte Fassung (MiFID II) ersetzt werden soll. Unter der Ausnahme der familiär verbundenen Personen (Bst. a) ist auch die Tätigkeit eines Familienmitglieds für das family office seiner Familie zu verstehen. Zu den wirtschaftlich verbundenen Personen sind auch Personen zu zählen, die – ohne in einem Verwandtschaftsverhältnis zur Familie zu stehen – zur Verwaltung eines einzigen family offices angestellt werden, das ausschliesslich seine eigenen Vermögenswerte verwaltet und von den Familienmitgliedern kontrolliert wird.

Der Begriff des Vermögenswerts entspricht demjenigen des FIDLEG. Als Vermögenswerte gelten neben den Finanzinstrumenten nach Artikel 3 Buchstabe b FIDLEG sämtliche anderen Finanzanlagen, wie etwa Bankguthaben auf Sicht oder auf Zeit oder Forderungspapiere ohne Effektencharakter. Nicht als Finanzanlagen gelten namentlich direkte Anlagen in Immobilien und Ansprüche aus Sozialversicherungen sowie Guthaben der beruflichen Vorsorge.

Die Ausnahme gemäss Buchstabe a war bisher auch im BankG vorgesehen. Die Umschreibung der wirtschaftlichen Verbundenheit ist Artikel 12 Absatz 1 BankV zu entnehmen. Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn das eine direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals am anderen beteiligt ist oder dieses auf andere Weise beherrscht. Die Ausnahmen gemäss Buchstaben a und b gelten für Personen, die keine Finanzdienstleistungen für nicht in diesem Kreis stehende Dritte erbringen. Die Schweizerische Nationalbank (Bst. c) und die Pfandbriefzentralen (Bst. f) werden – im Gegensatz zur bisherigen Regelung in Artikel 1 Absatz 5 BankG – nunmehr ausdrücklich vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Die Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge, einschliesslich der Anlagestiftungen (Bst. d) sowie die Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen (Bst. e) sind echte Ausnahmen, die vom Ausnahmenkatalog in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b KAG übernommen werden.

Art. 3 Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften

Diese Bestimmung entspricht materiell Artikel 2bis BankG, der mit der Inkraftsetzung des FinfraG eingeführt wurde und nun mit der Aufhebung des BankG ins FINIG übertragen wird. Damit wird die einheitliche Konkurszuständigkeit der FINMA gewährleistet. Die Regelung wird neu auf Konzernobergesellschaften und wesentlichen Gruppengesellschaften aller unterstellten Finanzinstitute ausgedehnt.